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Amtshaftung für kriminalpolizeiliche Vertrauensperson

 
 

Wird eine private (Vertrauens-)Person von der Kriminalpolizei mit verdeckten Ermittlungen betraut, ist sie dem Bund – unter bestimmten Umständen – als Organ zuzurechnen.

Eine Privatperson wurde von der Kriminalpolizei mit verdeckten Ermittlungen im Zusammenhang mit vermuteten Drogengeschäften beauftragt. Aufgrund deren Ermittlungen zum Kläger wurde dieser in Untersuchungshaft genommen, letztlich aber freigesprochen.

Der Kläger begehrt vom Bund Schadenersatz, weil die Untersuchungshaft nur aufgrund der fehlerhaften Ermittlungen der Vertrauensperson verhängt worden sei.

Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil dem Bund das behauptete Fehlverhalten der privaten Vertrauensperson nicht zuzurechnen sei.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.

Eine von der Kriminalpolizei mit verdeckten Ermittlungen beauftragte private Vertrauensperson handelt bei ihren Ermittlungen sowie bei ihrer darauf bezogenen Aussage vor der Kriminalpolizei hoheitlich, wenn diese in einem ausreichend engen inneren Zusammenhang mit dem Ermittlungsauftrag stehen. Die Vertrauensperson war mit Ermittlungen zum vermuteten Komplizen des Klägers beauftragt worden. Der Hinweis darauf, dass angeblich auch der Kläger in Drogengeschäfte involviert sei, erfolgte durch diesen Komplizen, der auch den persönlichen Kontakt der Vertrauensperson zum Kläger herstellte. Damit bestand aber ein ausreichender Zusammenhang zwischen dem kriminalpolizeilichen Auftrag und den Ermittlungen zum Kläger. Da die Vorinstanzen keine Feststellungen zum behaupteten Fehlverhalten der Vertrauensperson trafen, wurden deren Entscheidungen zur Verfahrensergänzung aufgehoben.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 28.04.2024, 20:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/amtshaftung-fuer-kriminalpolizeiliche-vertrauensperson/)

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