Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Vorzeitiger Austritt wegen Dienstunfähigkeit berechtigt

 
 

Ist ein Dienstnehmer aufgrund seiner Krankheit – dauernd – nicht mehr in der Lage, seine Dienstleistung fortzusetzen, ist er zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis berechtigt.

Die Klägerin war zum Zeitpunkt der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses wegen einer Depression und einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung nicht mehr fähig, ihre Dienstleistung fortzusetzen. Eine Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit  innerhalb eines Zeitraums von 26 Wochen war ex ante betrachtet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.

Die Vorinstanzen bejahten aufgrund dieser Sachlage die Berechtigung der Klägerin zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung.

Der Klägerin war aus gesundheitlichen Gründen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar. Für das Vorliegen des Austrittsgrundes der Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Z 1 erster Fall Angestelltengesetz muss kein kausaler Zusammenhang zwischen der Dienstleistung und der Dienstunfähigkeit bestehen. Dieser wird nur für die Berechtigung des Austrittsgrundes der Gesundheitsgefährdung gemäß § 26 Z 1 zweiter Fall Angestelltengesetz gefordert.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 27.07.2024, 15:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vorzeitiger-austritt-wegen-dienstunfaehigkeit-berechtigt/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710