Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Unfallversicherungsschutz auf einer Dienstreise?

 
 

Die Klägerin musste im Rahmen einer Dienstreise in einem Hotel nächtigen. Sie bezog das Zimmer und brachte ihre Toilettentasche in das Badezimmer. Auf dem Rückweg vom Badezimmer stürzte sie und zog sich einen Knöchelbruch zu. Die beklagte Unfallversicherungsanstalt lehnte die Anerkennung des Unfalls der Klägerin als Arbeitsunfall ab.

Die Klägerin vertritt in ihrer Klage die Ansicht, der von ihr auf der Dienstreise erlittene Unfall stehe unter Unfallversicherungsschutz.

Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht bejahte hingegen das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.

Der Oberste Gerichtshof wies das Klagebegehren ab, weil er das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneinte. Notwendige und selbstverständliche Dinge, denen jeder Mensch unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflege (zB Schlafen, Essen, Waschen, Umkleiden usw.), seien nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. In diesen – auch auf einer Dienstreise – nicht versicherten Bereich falle auch die Ablage einer Toilettentasche in einem Hotelzimmer.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 24.04.2024, 16:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unfallversicherungsschutz-auf-einer-dienstreise/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710