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§ 23 RATG ist für anwaltliche Leistungen gegenüber § 1333 Abs 3 ABGB die speziellere Norm

 
 

Solange Anwaltskosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen ein Akzessorium des Hauptanspruchs bilden, können sie nur als vorprozessuale Kosten verzeichnet werden. Der selbstständigen Einklagung solcher Kosten steht somit, ohne dass insofern ein Wahlrecht bestünde, die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.

Im Scheidungsfolgenvergleich vom 20. 12. 2002 überließ der Kläger der Beklagten einen für ihn zugelassenen PKW zum unentgeltlichen Gebrauch; Letztere verwirklichte damit vier Verwaltungsübertretungen. Der Kläger übersandte die an ihn ergangenen Strafbescheide der Beklagten; diese forderte ihn auf, gegen diese Bescheide wegen der Strafhöhe Einspruch zu erheben. Der Kläger verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 2. 9. 2003 die Zahlung der „Verkehrsstrafen”. Deren Rechtsvertreter hielt im Schreiben vom 4. 9. 2003 fest, er werde seiner Mandantin die Begleichung der Strafen empfehlen. Die Beklagte leistete keine Zahlung. Deshalb forderte sie der anwaltliche Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 24. 10. 2003 auf, die Verwaltungsstrafen zu zahlen. Der Beklagtenvertreter antwortete, die Beklagte sei zur Zahlung bereit. Diese reagierte jedoch nicht auf die weiteren Aufforderungsschreiben vom 16. 3. und 13. 4. 2004. Der Klagevertreter verrechnete dem Kläger für seine anwaltlichen Leistungen (Briefe an den gegnerischen Rechtsanwalt, Aktenstudium, Briefe, Telefonate und E-Mail an den Kläger) insgesamt 313,20 EUR incl 20 % USt.

Der Kläger begehrte von der Beklagten mit Mahnklage den Zuspruch von 565,20 EUR sA. Er brachte vor, sie müsse ihm die für sie wegen vier Verwaltungsübertretungen gezahlten „Verkehrsstrafen” von je 63 EUR – insgesamt somit 252 EUR – ersetzen. Da er gezwungen gewesen sei, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, habe sie auch für die Anwaltskosten von 313,20 EUR aus dem Titel des Schadenersatzes einzustehen. Unter dem Punkt „Anspruchsbeschreibung“ der Mahnklage war – soweit hier relevant – folgender Punkt angegeben: „Code Angaben über die Forderung BelegNr von bis Betrag 08 Anwaltl. Vertretung 14. 05. 2004 313,20 EUR“.

Die Beklagte erhob nur in Ansehung von 313,20 EUR Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl. Sie brachte vor, dass die den Klagegegenstand bildenden anwaltlichen Vertretungsleistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen seien.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung der Beklagten das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren über den Anspruch von 313,20 EUR von Amts wegen als nichtig auf und wies die Klage in diesem Umfang wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers nach Erörterung der Rechtslage nicht Folge. Er gelangte zu dem im einleitenden Rechtssatz zusammengefassten Ergebnis.

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ogh.gv.at | 25.04.2024, 06:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/%c2%a7-23-ratg-ist-fuer-anwaltliche-leistungen-gegenueber-%c2%a7-1333-abs-3-abgb-die-speziellere-norm/)

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