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Die erst nach Erlassung des Schiedsspruchs bekannt gewordene Befangenheit eines Schiedsrichters bildet in der Regel keinen Aufhebungsgrund

 
 

Ablehnungsgründe sind grundsätzlich im Schiedsverfahren geltend zu machen. Nur in krassen Fällen (zB Entscheidung in eigener Sache) können sie auch zur Aufhebung eines bereits erlassenen Schiedsspruchs durch ein ordentliches Gericht führen.

Die im Schiedsverfahren unterlegene Klägerin begehrte die Aufhebung des Schiedsspruchs mit der Begründung, dass zwei der drei Schiedsrichter befangen gewesen seien. Von den Ablehnungsgründen habe sie erst nach Erlassung des Schiedsspruchs Kenntnis erlangt.

Die Vorinstanzen wiesen die Aufhebungsklage ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Er führte im Wesentlichen aus, dass nach Erlassung des Schiedsspruchs das Prinzip der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichter gegen jenes des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit abzuwägen ist. Im Interesse des letzteren Prinzips muss die Geltendmachung von Ablehnungsgründen erheblich eingeschränkt werden, ohne jedoch völlig ausgeschlossen zu sein, um dem ersteren Prinzip angemessen Rechnung zu tragen. Nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe können daher im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden; in krassen Fällen sind aber Ausnahmen möglich. Die gebotene Abwägung ist im Aufhebungsverfahren durchzuführen, wobei die Umstände des Einzelfalls entscheiden.

Von dieser rechtlichen Grundlage ausgehend, kam der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass in einem Fall zwar tatsächlich ein Ablehnungsgrund vorlag (der Schiedsrichter war Aufsichtsratsmitglied einer im Konzern übergeordneten Gesellschaft der siegreichen Schiedspartei). Dieser war aber nicht von ausreichendem Gewicht, um der Aufhebungsklage zum Erfolg zu verhelfen.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 09:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/die-erst-nach-erlassung-des-schiedsspruchs-bekannt-gewordene-befangenheit-eines-schiedsrichters-bildet-in-der-regel-keinen-aufhebungsgrund/)

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