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Wird ein Elternteil von seinem Kind gepflegt, so sind die Pflegeleistungen, die über die übliche Beistandspflicht hinausgehen, abzugelten und gegebenenfalls unter den Erben aufzuteilen

 
 

Pflegeleistungen, die nach Art oder Ausmaß im Rahmen eines gewöhnlichen Eltern-Kind-Verhältnisses nicht gesellschaftlich üblich sind, gehen über die gesetzliche Beistandspflicht hinaus. Solche außerordentlichen Pflegeleistungen sind abzugelten, wenn sie für den Pflegebedürftigen vorteilhaft sind, insbesondere wenn dieser eine sonst notwendige Fremdpflege ablehnt.

Die Streitteile sind Geschwister. Der Nachlass nach ihrem Vater, der Ende 2010 verstarb, wurde ihnen je zur Hälfte eingeantwortet. Die Klägerin kümmerte sich um ihren Vater intensiv. Ab Februar 2010 erbrachte sie täglich rund 3,5 Stunden an Pflegeleistungen. Eine Fremdpflege und die Unterbringung in einem Pflegeheim wurden vom Vater abgelehnt.

Die Klägerin begehrte die Abgeltung ihrer Pflegeleistungen.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren im Ausmaß von rund 10.000 EUR statt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und führte aus:

Die gesetzliche Beistandspflicht, die nach ihrem Wesen unentgeltlich zu erfüllen ist, wird einerseits durch die Zumutbarkeit für den Einzelnen und andererseits durch die gesellschaftliche Üblichkeit der Leistungen begrenzt. Die umfassende Betreuung eines pflegebedürftigen Elternteils, um diesem die Fremdpflege oder den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, ist nicht von der gesetzlichen Beistandspflicht umfasst.

Für außerordentliche Pflegeleistungen, die die gesetzliche Beistandspflicht (hier 1 Stunde pro Tag) überschreiten, gilt das Prinzip der Unentgeltlichkeit nicht. Als Rechtsgrundlage für die Abgeltung von solchen außerordentlichen Pflegeleistungen kommen eine Entgeltvereinbarung, aber auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch (bei Offenlegung der Entgelterwartung) und ebenso ein Anspruch aus nützlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (wenn der Pflegebedürftige eine sonst notwendige Fremdpflege abgelehnt hat) in Betracht.

Bei einer nützlichen Geschäftsführung ohne Auftrag muss der Geschäftsführer (der pflegende Angehörige) zwar versuchen, vorweg die Einwilligung des Geschäftsherrn (des Pflegebedürftigen) einzuholen. Wird die Entgeltfrage gegenüber dem Pflegebedürftigen aber nicht thematisiert, so hindert dies den Aufwandsersatzanspruch nicht, wenn die Angehörigenpflege dem Wunsch des Pflegebedürftigen entspricht und daher zu seinem Vorteil erfolgt.

Die Hälfte des Aufwands für die Pflegeleistungen der Klägerin hat daher der Beklagte zu tragen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 07:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/wird-ein-elternteil-von-seinem-kind-gepflegt-so-sind-die-pflegeleistungen-die-ueber-die-uebliche-beistandspflicht-hinausgehen-abzugelten-und-gegebenenfalls-unter-den-erben-aufzuteilen/)

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