Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Haftung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Bank aus Kreditgewährung

 
 

Schaden einer Bank aus der Kreditvergabe durch ihre Organe.

Im Jahr 2005 verkaufte die Republik Serbien Grundstücke auf einer Insel, die nach dem Zerfall Jugoslawiens im grundbücherlichen Eigentum der Republik Kroatien standen, nach einem zwischenstaatlichen Abkommen jedoch an Serbien zurückgestellt werden sollten.

Ein im ehemaligen Jugoslawien bekannter Geschäftsmann, der mit seiner Firmengruppe bereits Luxushotels internationalen Standards errichtet hatte, beabsichtigte den Erwerb der Grundstücke, um ein Luxusressort zu errichten. Finanzierungspartner für die Projekte seiner Gruppe war die klagende Bank. Einer ihrer Vorstände sagte ihm die Ausstellung von Garantien über insgesamt 6 Mio EUR zu, die in der Folge in eine Kreditlinie umgewandelt werden sollten. Werthaltige Sicherheiten waren insbesondere aufgrund der Grundbuchsproblematik nicht vorhanden, die Kreditbesicherung sollte erst nach Feststehen der endgültigen Finanzierungsstruktur erfolgen. Sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat genehmigten den Kredit sowie weitere 700.000 EUR für Transaktionskosten.

Im Jahr 2007 beteiligten sich zwei Konsortialbanken am Hotelportfolio der Firmengruppe, wodurch die bei der Bank bestehenden Außenstände der Gruppe von rund 105 Mio EUR auf 38 Mio EUR reduziert wurden. Eine Beteiligung an dem nach wie vor unbesicherten Kredit lehnten die Konsortialbanken jedoch ab. Die Bank hätte zu jenem Zeitpunkt aus dem Geschäft mit der Firmengruppe aussteigen können, wollte das aber nicht. Der unbesicherte Kredit wurde in der Folge auf eine britische Gesellschaft (Limited) übertragen. Die Bank gewährte dieser Gesellschaft einen Kredit, mit dem der erste Kredit getilgt wurde.

Da im November 2010 ein notleidendes Rating der Firmengruppe mit einem Gesamtobligo von 61,7 Mio EUR festgestellt wurde, sollten die Vermögenswerte der Gruppe verwertet und die Kreditaushaftung zurückgeführt werden. Der Käufer erwarb die Anteile an der Firmengruppe, darüber hinaus auch die mit 14,7 Mio EUR aushaftenden Forderungen aus mehreren Kreditfällen um 7 Mio EUR, wovon dem genannten Kredit rund 2,8 Mio EUR zugewiesen wurden und das Kreditkonto aufgelöst wurde.

Die klagende Bank begehrt von zwei Mitgliedern des Kreditkomitees des Vorstands, dem für die Kreditantragsprüfung zuständigen Bereichsleiter sowie von drei Mitgliedern des Kreditausschusses des Aufsichtsrats Schadenersatz, weil sie bei der Gewährung der Garantien und der Kreditvergabe im Jahr 2005 ihre Sorgfaltspflichten verletzt hätten. Die Kreditgewährung ohne Prüfung des Kreditrisikos und ohne Bestellung von Sicherheiten sei unvertretbar gewesen. Die Beklagten bestritten dies.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, ohne nähere Feststellungen zu einem Verschulden der Vorstandsmitglieder, zur Entlastung des Vorstands, zur Verjährung, zur Höhe des Schadens und zur Verletzung der Schadensminderungspflicht zu treffen. Es vertrat die Ansicht, dass der ursprüngliche Kredit getilgt worden sei und die Vorstandsmitglieder mit der Vergabe des neuen Kredits an die Limited nichts mehr zu tun gehabt hätten. Bei den Aufsichtsratsmitgliedern liege nach den zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden Informationen keine Pflichtverletzung vor.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Zwar sei der aus der ersten Kreditgewährung entstandene Schaden durch die Umschuldung auf die Limited nicht beseitigt worden. Auch sei das Verhalten der Beklagten im Jahr 2005 auch dann für einen weiterbestehenden Schaden kausal, wenn sie an der Umschuldung auf die neue Gesellschaft nicht beteiligt gewesen seien. Allerdings habe die Klägerin den Einwand der Beklagten, dass sie im Jahr 2007 aus dem Kreditengagement mit der Firmengruppe aussteigen hätte können, nicht substanziell bestritten. Damit habe sie stillschweigend zugestanden, dass ihr ein schadensfreier Ausstieg möglich gewesen wäre. Da sie das nicht getan habe, sei sie ihrer Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen, wodurch eine Haftung der Beklagten zur Gänze entfalle.

Der Oberste Gerichtshof teilte zwar die Ansicht, dass der Schaden der Klägerin durch die Umschuldung auf die Limited nicht beseitigt wurde und die Beklagten dafür ein kausales Verhalten gesetzt hatten. Er konnte aber der Deutung des Klagsvorbringens, dass der Klägerin ein schadensfreier Ausstieg möglich gewesen wäre, nicht folgen. Denn die Klägerin hatte bereits in ihrer Klage unter anderem vorgebracht, dass die Beiziehung der Konsortialbanken im Jahr 2007 deshalb erfolgt sei, weil die Firmengruppe bereits insolvenzgefährdet gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof erachtete auch die Berechnung der Schadenshöhe der Klägerin nicht von vornherein als unschlüssig. Die Rechtssache wurde daher zur weiteren Behandlung der Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 28.03.2024, 22:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-von-mitgliedern-des-vorstands-und-des-aufsichtsrats-einer-bank-aus-kreditgewaehrung/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710