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Haftung des Autobahnhalters für zu gering dimensionierte Betonleitwand

 
 

Der Halter einer Autobahn hat dafür zu sorgen, dass die zwischen den Richtungsfahrbahnen zu errichtende bauliche Trennung dem Stand der Technik entspricht. Es trifft ihn ein Mitverschulden (hier im Ausmaß von einem Viertel) an Unfallschäden, für die eine Verletzung dieser Verpflichtung mitursächlich war.

Ein Lkw hatte auf einer Autobahn die zur Trennung der Richtungsfahrbahnen errichtete Betonleitwand durchbrochen, wodurch es zu einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Pkw kam. Die Trennwand entsprach nicht den technischen Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte Fahrbahntrennung, weil sie zu gering dimensioniert war. Sie hielt bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h nur dem Anprall eines Pkw in flachem Winkel stand, nicht aber dem Anprall eines Lkw. Eine Trennwand in entsprechender Stärke hätte den Lkw aufgehalten.

Die Vorinstanzen gaben dem auf den Ersatz eines Viertels des Schadens gerichteten Klagebegehren des Regressgläubigers statt.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und wies die außerordentliche Revision des beklagten Autobahnhalters zurück. Er hob hervor, dass bei einer auf Dauer angelegten Fahrbahntrennung auf einem als gefährlich bekannten Straßenabschnitt wegen der regelmäßig schwerwiegenden Folgen von Lkw-Unfällen eine Trennwand mit ausreichendem „Aufhaltevermögen“ erforderlich ist. Trennelemente in der erforderlichen Stärke wären zur Verfügung gestanden und hätten auf dem Mittelstreifen Platz gehabt. Konkretes Vorbringen, weshalb ihr die Errichtung einer ausreichenden Trennung dennoch unzumutbar gewesen wäre, hatte der beklagte Autobahnhalter nicht erstattet.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 07:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-des-autobahnhalters-fuer-zu-gering-dimensionierte-betonleitwand/)

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