Zum Anwendungsbereich eines Sozialplans
Im Zweifel darf den Parteien einer Betriebsvereinbarung unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen. Der bloße Hinweis in einem Sozialplan auf eine ungefähre Anzahl von Mitarbeitern, deren Dienstverhältnis beendet werden soll, führt nicht zur Begrenzung des Anwendungsbereichs des Sozialplans, wenn zugleich ausdrücklich ein zeitlicher Geltungsbereich geregelt ist.