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Bestimmung eines Unmündigen zu einem Selbstmordanschlag auf einem Weihnachtsmarkt in Deutschland

 
 

Der Oberste Gerichtshof hat die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Jugendgeschworenengericht hatte mit Urteil vom 13. April 2018 den zur Tatzeit jugendlichen Lorenz K unter anderem mehrerer Verbrechen der terroristischen Straftaten schuldig erkannt.

Danach hat er 2016 von Österreich aus den in Deutschland wohnhaften unmündigen Yad A über WhatsApp dazu bestimmt, unter Verwendung eines Sprengsatzes einen Selbstmordanschlag auf einem Weihnachtsmarkt in einer Stadt in Deutschland zu verüben und dabei sich selbst und möglichst viele Besucher zu töten. Die Tatausführung blieb beim Versuch, weil der Unmündige zwar mit einer selbst gebauten Bombe den Weihnachtsmarkt aufsuchte, die Zündung jedoch wegen technischer Probleme scheiterte.

Weiters hat der Angeklagte dem Urteil zufolge im November 2016 Amal E zur gemeinsamen Begehung eines Selbstmordanschlags zu bestimmen versucht, wobei er jedoch vor der Tatausführung in Deutschland festgenommen wurde.

Gegen das Urteil richtete sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Die erhobenen Einwände erwiesen sich jedoch als unbegründet. Die behaupteten Verfahrensfehler lagen nicht vor.

Der Oberste Gerichtshof hat demzufolge die Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheidung vom 11.10.2018 in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen (12 Os 70/18p). Damit ist der Schuldspruch rechtskräftig.

Über die Berufung gegen die verhängte Strafe hat nun das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 00:03
(https://www.ogh.gv.at/medieninformationen/bestimmung-eines-unmuendigen-zu-einem-selbstmordanschlag-auf-einem-weihnachtsmarkt-in-deutschland/)

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