Aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen
Da der Oberste Gerichtshof seither mit einer immer größer werdenden Belastung anhängiger Rechtsmittel (Revisionen und Revisionsrekurse) zu kämpfen hatte, wurden mehrfach gesetzgeberische Maßnahmen zur Eindämmung ergriffen (Anhebung von Wertgrenzen für die Anrufung des OGH; Vorliegen einer sogenannten „erheblichen Rechtsfrage“ als Voraussetzung für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs: sogenannte „Grundsatzrevision“).
Der Oberste Gerichtshof hat die in § 363a StPO vorgesehene Möglichkeit der Erneuerung des Strafverfahrens auf Fälle ausgedehnt, in denen (noch) keine Verurteilung Österreichs erfolgt ist (13 Os 135/06m = SSt 2007/53). Demnach ist die Feststellung einer Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch den EGMR nicht notwendige, sondern hinreichende Bedingung für die Erneuerung des Strafverfahrens. Vielmehr kann auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst – aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens – festgestellte Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichtes dazu führen. Damit wurde eine wichtige Rechtsschutzlücke geschlossen.
Eine Ende 2023 beschlossene Novelle des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes sieht vor, dass auch der Präsident und die Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs aufgrund von Vorschlägen richterlicher Personalsenate bestellt werden. Diese Änderung, die auf einen Vorschlag der Vollversammlung des Obersten Gerichtshofs zurückgeht, war ein wichtiger Meilenstein, um jeden Anschein politischer Einflussnahme auf die Besetzung dieser Positionen zu verhindern.
In den letzten Jahren erfolgte auch in mehrfacher Hinsicht eine technische Modernisierung. Die Karteikarten des Wissenschaftlichen Dienstes (Evidenzbüro) sind schon länger im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) abrufbar; diese Möglichkeit wird laufend weiterentwickelt und verbessert. So werden ältere Entscheidungen nacherfasst und damit einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Seit 2025 sind auch die Entscheidungen der Oberlandesgerichte im RIS abrufbar; der Oberste Gerichtshof leistet hier technische Hilfestellung. Ebenso wurde der umfangreiche Bibliothekskatalog digitalisiert. Die Einbringung von Rechtsmitteln sowie die Zustellung der Entscheidungen erfolgt bereits seit einigen Jahren elektronisch. Dabei wird die Zustellung der Entscheidung direkt durch den Obersten Gerichtshof vorgenommen, nicht mehr wie früher durch die Vorinstanzen.
Dadurch wird auch erreicht, dass die Entscheidungen früher im RIS veröffentlicht werden können und damit allen Interessierten zugänglich sind. Die Präsidialakten werden rein elektronisch geführt. Die vollständig elektronische Aktenführung von Rechtsmittelakten wird im Rahmen eines Pilotversuchs evaluiert.