Vorabentscheidungsersuchen zum Kontrahierungszwang der ASFINAG
Der OGH legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Kann die Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmens, einem Nachfrager eine Dienstleistung, nämlich die Registrierung von Kennzeichen von Kunden des Nachfragers im Mautsystem des marktbeherrschenden Unternehmens, zu erbringen, missbräuchlich im Sinn des Art 102 AEUV sein, wenn diese Dienstleistung durch das marktbeherrschende Unternehmen selbst erbracht wird, der Nachfrager damit also keine „neue Dienstleistung“ erbringt, obwohl diese Weigerung geeignet wäre, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch den Nachfrager auszuschalten, nicht objektiv zu rechtfertigen wäre und die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Nachfragers unentbehrlich wäre?