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Reicht das Hosten einer Website schon für eine Benutzungshandlung nach §§ 10, 10a MSchG im Schutzland aus?

 
 

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zum Umfang des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach Art 10 Abs 2 und 3 MarkenRL im Zusammenhang mit einer im Schutzland gehosteten, dort aber aufgrund von Geoblocking nicht aufrufbaren und mit einem Disclaimer versehenen Website

Beide Streitteile betreiben eine Fassbinderei mit Standort in Österreich. Die Klägerin ist Inhaberin zweier aufrechter, in Österreich registrierter Marken, wobei sich der Schutz insbesondere auf „Holzfässer“ (Klasse 20) und ähnliche Waren sowie „deren Bestandteile und Zubehör“ und mit der Tätigkeit eines Fassbinderunternehmens zusammenhängende Dienstleistungen bezieht. Die Beklagte bietet ihre Holzfässer und die damit zusammenhängenden Waren und Dienstleistungen ihrer Fassbinderei in direkter Konkurrenz zur Klägerin in zahlreichen Ländern an. Weiters bewirbt die Beklagte ihre Holzfässer unter einer Domain, die einen Bestandteil der Marken der Klägerin enthält. Diese Angebote und die Werbung der Beklagten führten und führen zu Verwechslungen „am Markt“. Die Beklagte hat keine Kunden in Österreich. Sie beliefert Kunden weder im Hinblick auf ihre Waren noch ihre Dienstleistungen mit einer Lieferanschrift in Österreich bzw einem Leistungserbringungsort in Österreich.

In Reaktion auf die dem Sicherungsbegehren der Klägerin stattgebende (rechtskräftige) einstweilige Verfügung richtete die Beklagte ein Geoblocking für österreichische IP-Adressen im Hinblick auf ihre Webseite ein. Diese ist daher nunmehr aus Österreich nicht aufrufbar („service unavailable“). Sollte ein österreichischer Nutzer dennoch auf diese zugreifen können, wird folgender Disclaimer auf der Startseite der Website der Beklagten angezeigt:
„DIESE WEBSITE IST NICHT FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN MARKT BESTIMMT“
Weiters verwendet die Beklagte für ihre Mitarbeiter an ihrem österreichischen Standort weiterhin E-Mail-Adressen, die einen Bestandteil der Marken der Klägerin enthalten.

Das Erstgericht verbot der Beklagten bereits – rechtskräftig –, die Marken der Klägerin in Form des Domainnamens sowie als Bestandteil einer E-Mail-Adresse zur Kennzeichnung von Holzfässern und/oder für Waren und/oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Holzfässern zu verwenden, dies erkennbar aber beschränkt auf das Gebiet der Republik Österreich.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nun das Begehren, dieses Verbot der Nutzung des Zeichens ua auf die Verwendung für unter einem Domainnamen mit dem Zeichen der Klägerin im Internet in Österreich oder außerhalb Österreichs aufrufbare Websites zu erstrecken.

Die Besonderheit des vorliegenden Falls ist, dass die Beklagte die gegenständliche Domain zwar zum Anbot und der Bewerbung ihrer Fassbinderei-Leistungen von Österreich aus nutzt, die Abrufbarkeit und Ausrichtung der Website nunmehr aber mittels Geoblocking sowie eines Disclaimers dahin beschränkt sind, dass die Website nicht für den österreichischen Markt bestimmt ist.

Da die §§ 10, 10a des österreichischen MSchG den Art 10 der MarkenRL umsetzen, ist für das Revisionsverfahren entscheidend, ob es – unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips – eine dem Verbot nach Art 10 Abs 2 und 3 der MarkenRL unterliegende Benutzungshandlung ist, wenn ein im Schutzland ansässiger Beklagter ein als nationale Marke für den ebenfalls im Inland ansässigen Kläger geschütztes Zeichen als Domain mit der Länder-Kennung des Schutzlandes sowie auf der Website nutzt, wenn die unter dieser Domain gehostete Website aufgrund von Geoblocking im Schutzland nicht abrufbar ist und die Website mittels Disclaimer darauf hinweist, dass sich das Angebot nicht an Abnehmer im Schutzland richtet.

Der Oberste Gerichtshof legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) daher folgende Frage vor:

Stehen das Territorialitätsprinzip im Markenrecht und Art 10 Abs 2 und 3 der RL (EU) 2015/2436 (MarkenRL) einer Unterlassungsanordnung eines nationalen Gerichts entgegen, mit der einem inländischen Beklagten untersagt wird, ein als nationale Marke für den ebenfalls im Inland ansässigen Kläger geschütztes Zeichen als Domain mit der Länder-Kennung des Schutzlandes sowie auf der Website zu nutzen, auch wenn die unter dieser Domain gehostete Website aufgrund von Geoblocking im Schutzland nicht abrufbar ist und die Website zusätzlich mittels Disclaimer darauf hinweist, dass sich das Angebot nicht an Abnehmer im Schutzland richtet?

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 01.06.2026, 17:06
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/vorabentscheidungsersuchen-eugh/reicht-das-hosten-einer-website-schon-fuer-eine-benutzungshandlung-nach-%c2%a7%c2%a7-10-10a-mschg-im-schutzland-aus/)

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