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Bruch einer Spirale aufgrund eines Produktfehlers – Vorabentscheidungsersuchen zu Art 9 lit a der Produkthaftungsrichtlinie

 
 

Die Beklagte ist Herstellerin von Medizinprodukten und Produzentin einer kupferhaltigen Spirale zur Empfängnisverhütung. Die Klägerin hatte ihre Familienplanung abgeschlossen und ließ sich daher 2017 eine solche Spirale einsetzen. Im Jahr 2020 oder im Jänner 2021 kam es durch eine Fehlerhaftigkeit des Produkts zu einem Bruch der Spirale (Abbrechen eines Arms). Danach wurde die Klägerin schwanger. Die von der Klägerin nicht geplante und auch nicht gewollte Schwangerschaft ist auf einen von der Beklagten zu vertretenden Produktfehler zurückzuführen. Letztlich entschloss sich die Klägerin (gemeinsam mit ihrem Ehemann), keinen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen. Sie brachte ein gesundes Kind zur Welt, das sie nach dessen Geburt betreute.

Die Klägerin begehrt (unter anderem) den Ersatz des ihr aufgrund der ungewollten Schwangerschaft nach der Geburt des Kindes entstandenen Verdienstentgangs (unter anderem) aus dem Titel der Produkthaftung.

Die Vorinstanzen wiesen das Begehren auf Verdienstentgang ab. Das Berufungsgericht führte aus, dass der Verdienstentgang nur eine nicht ersatzfähige mittelbare Folge der behaupteten Körperverletzung sei.

Der von der Klägerin angerufene Oberste Gerichtshof legte dem Gerichtshof der Europäischen Union nach umfassender Darstellung der möglichen Auslegungsvarianten folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Ist der Verdienstentgang, den eine Frau durch eine von ihr nicht gewollte, aber aufgrund eines Produktfehlers der ihr eingesetzten Verhütungsspirale eingetretene Schwangerschaft erleidet, ein durch Körperverletzung verursachter Schaden im Sinn von Art 9 lit a der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte?

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 02.04.2026, 07:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/vorabentscheidungsersuchen-eugh/bruch-einer-spirale-aufgrund-eines-produktfehlers-vorabentscheidungsersuchen-zu-art-9-lit-a-der-produkthaftungsrichtlinie/)

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