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Zur Umstellung von „Kinderprämie“ auf „Erwachsenenprämie“

 
 

OGH bejaht Zulässigkeit einer Umstellungsklausel in einem Krankenversicherungsvertrag

Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Krankenversicherungsvertrag (Sonderklassetarif und Zahnzusatztarif) für sich und ihre drei Töchter abgeschlossen. Dem Versicherungsvertragsverhältnis liegen unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„Pflichten des Versicherungsnehmers
§10
A Prämien und Gebühren
…
(2) Hat ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so sind ab dem nächstfolgenden Monats-ersten die Prämien zu bezahlen, die für erwachsene Personen zu entrichten sind. …“
Für den Sonderklassetarif ist (unter bestimmten Umständen) eine Verlängerungsmöglichkeit der Kinderprämie bis zum 25. Lebensjahr vorgesehen; beim Zahnzusatztarif dagegen nicht.

Die Klägerin begehrt im Wesentlichen die Feststellung, dass der Beklagten kein Recht zustehe, die Kinderprämien der im Versicherungsvertrag versicherten Spitalskosten- und Zahntarife für ihre Töchter auf Erwachsenenprämien umzustellen. Die Umstellungsklausel sei intransparent und bilde daher keine Grundlage für eine Prämienumstellung.

Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, die Klausel sei transparent, weil nach ihr die Erwachsenenprämie entsprechend dem jeweils konkret vereinbarten Tarif heranzuziehen sei.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen.
Ausgehend davon, dass im Individualprozess die Auslegung nicht „im kundenfeindlichsten Sinn“ vor-zunehmen ist, sondern vielmehr nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB nach dem Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu erfolgen hat, ging er davon aus, dass die Umstellungsklausel bei objektiver Betrachtung in der vorliegenden Konstellation so zu verstehen ist, dass die Beklagte die Prämie nur an das konkrete Alter des mitversicherten Kindes innerhalb der vereinbarten Tarife – oder bei Überschreitung der Altersgrenze in Geltung stehender (vergleichbarer) Nachfolgetarife – anpassen wird.
Damit ist die Klausel weder intransparent noch verstößt sie gegen § 178f VersVG, der regelt, unter welchen Voraussetzungen vereinbart werden kann, dass der Versicherer berechtigt ist, die Prämie nach Vertragsabschluss einseitig zu erhöhen oder den Versicherungsschutz einseitig zu ändern.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 22.10.2026, 08:10
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-umstellung-von-kinderpraemie-auf-erwachsenenpraemie/)

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