Zum Anspruch auf Wochengeld nach dem GSVG
Der Anspruch nach § 102 Abs 5 GSVG auf Wochengeld ist in den Fällen des § 102a Abs 4 GSVG nicht von einem bestimmten Mindestausmaß der Erwerbstätigkeit vor dem oder im Anspruchszeitraum abhängig.
Die Klägerin war vor Beginn des Wochengeldbezugszeitraums als selbständige Ergotherapeutin tätig und im Bezugszeitraum aufgrund dieser Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung von Wochengeld mit der Begründung ab, dass der Pflichtversicherung eine Erwerbstätigkeit in äußerst geringfügigem, jedenfalls im Schnitt 20 Stunden pro Woche nicht erreichendem Ausmaß zugrunde gelegen sei.
Das Erstgericht sprach der Klägerin das begehrte Wochengeld zu, das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her:
Das Wochengeld nach dem GSVG dient grundsätzlich – im Gegensatz zum Wochengeld der Unselbständigen – nicht dem Entgeltersatz, sondern der Bezahlung einer die Versicherte entlastenden Arbeitskraft. Abweichend davon ist der Einsatz einer Hilfskraft für den Anspruch auf Wochengeld in den Fällen des § 102a Abs 4 GSVG nicht erforderlich. Der Zweck des Wochengelds ist in den Fällen des § 102a Abs 4 GSVG vielmehr in einer grundsätzlichen finanziellen Versorgung der Anspruchsberechtigten in einem Zeitraum zu sehen, in dem infolge der (bevorstehenden bzw zurückliegenden) Entbindung einer betrieblichen Tätigkeit typischerweise (zeitweise) nicht oder nur sehr eingeschränkt nachgegangen wird. Das Erfordernis eines Mindestausmaßes der Tätigkeit der Anspruchsberechtigten vor dem oder im Anspruchszeitraum lässt sich nicht aus § 102a Abs 3 GSVG ableiten. Diese Bestimmung stellt an vor dem Anspruchszeitraum liegende Zeiträume gar keine Anforderungen und verlangt in den Fällen des § 102a Abs 4 GSVG gerade keinen Einsatz einer Hilfskraft. Die Überlegung, dass der Bezug von Wochengeld bei einer selbständigen Tätigkeit in geringem zeitlichen Ausmaß rechnerisch zu einem „Gewinn“ führen könne und dem Gesetzgeber eine solche Intention nicht unterstellt werden könne, übersieht, dass es hier um das zeitliche Ausmaß der selbständigen Erwerbstätigkeit geht und nicht um daraus erzielte Einkünfte, die damit nicht korrelieren müssen. Der Einwand, der Pflichtversicherung der Klägerin liege eine Erwerbstätigkeit „in äußerst geringfügigem Ausmaß“ zugrunde, steht dem Anspruch auf Wochengeld daher nicht entgegen.