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Waisenpension und Selbsterhaltungsfähigkeit

 
 

Ein Waise, der seine Arbeitskraft überwiegend für das Hochschulstudium verwendet und zusätzlich aufgrund besonderer Anstrengung und/oder besonderer Fähigkeiten als Berufsanwärter bei einem Steuerberater im Ausmaß von bis zu 40 Wochenstunden tätig ist und daraus ein zur Selbsterhaltungsfähigkeit führendes Einkommen erzielt, hat dennoch Anspruch auf Waisenpension.

Der Kläger betrieb ab dem Wintersemester 2019/2020 das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, welches er im Sommersemester 2022 abschloss. Danach begann er das Masterstudium Steuern und Rechnungslegung. Dieses beendete er im Februar 2024, ein Semester unter der Mindeststudienzeit. Er bezog bis Februar 2024 Familienbeihilfe.

Parallel dazu begann er im Herbst 2019 im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei einer Steuerberatungskanzlei zu arbeiten. Dies diente seiner Berufsausbildung als Steuerberater. Im Jahr 2022 erhöhte der Kläger seine Arbeitsstunden auf 30 Wochenstunden, ab Mai 2023 auf 35 Wochenstunden und ab Jänner 2024 auf 40 Wochenstunden.

Der Entzug der Waisenpension sowie der Ausspruch der Verpflichtung eines Rückersatzes durch die beklagte Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats erfolgten nicht zu Recht.

Anspruch auf Waisenpension auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres hat ein Kind nach § 64 Abs 1 NVG, wenn und solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Auf das Kriterium der Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht abzustellen. Die Kindeseigenschaft besteht daher auch dann fort, wenn ein Waise aus einer Erwerbstätigkeit, die er neben einer seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Ausbildung ausübt, ein zur Selbsterhaltungsfähigkeit führendes Einkommen erzielt. Ein aus der Ausbildungstätigkeit erzieltes Erwerbseinkommen, das die Selbsterhaltungsfähigkeit ebenso sichert wie jedes andere Erwerbseinkommen aus einer Berufstätigkeit, die nicht als Ausbildungsverhältnis deklariert ist, beseitigt jedoch die Kindeseigenschaft.

Die neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Hochschulausbildung, die primäre Voraussetzung für die Ausbildung zum Steuerberater ist und aus der der Kläger auch kein Einkommen lukrierte, ausgeübte Erwerbstätigkeit als Berufsanwärter schadet ihm somit unabhängig davon, dass er damit ein zur Selbsterhaltungsfähigkeit führendes Einkommen erzielte, nicht.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 18.06.2026, 08:06
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/waisenpension-und-selbsterhaltungsfaehigkeit/)

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