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Verbrechen der Erpressung – Anlasstat nach § 21 StGB?

 
 
Keine Unterbringung aufgrund einer „bloß“ unter gefährlicher Drohung begangenen mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen
Mit Urteil des Landesgerichts wurde der Angeklagte des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz eine Richterin durch gefährliche Drohung mit einer erheblichen Verstümmelung, und zwar durch die Äußerung, dass sie „Schadensgutmachung“ zu leisten habe, ansonsten werde er ihr „einen irakischen Auftragskiller vorbeischicken, der ihr die Zunge herausschneiden werde“, zur Überweisung eines Betrags von 20.000 Euro zu nötigen versucht.
Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
Als Anlasstat für eine solche Unterbringung kommt nach § 21 Abs 3 StGB eine „mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen“ (wie hier das Verbrechen der Erpressung) jedoch nur dann in Betracht, wenn sie unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) begangen wurde. Letztere liegt vor, wenn die Ankündigung des gegen Leib oder Leben des Bedrohten gerichteten Übels eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit befürchten lässt und der sofortige Vollzug des angedrohten Übels in Aussicht gestellt wird.
Diese Voraussetzung war jedoch nicht gegeben. Denn nach den Feststellungen stellte der Angeklagte durch die telefonisch geäußerte Ankündigung – in der er „bloß“ für den Fall der Nichtüberweisung des von ihm geforderten Geldbetrags auf sein Konto mit einer erheblichen Verstümmelung drohte – einen sofortigen Vollzug des angedrohten Übels gerade nicht in Aussicht.
Eine – wie hier – gefährliche Drohung aber kommt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut als Anlasstat für eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nicht in Betracht. Der Oberste Gerichtshof hat daher die Anordnung der Unterbringung aufgehoben und den diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen.
Link zum Volltext im RIS
 
ogh.gv.at | 23.04.2026, 09:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verbrechen-der-erpressung-anlasstat-nach-%c2%a7-21-stgb/)

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