Verbandsklage auf Abhilfe im Abgasskandal
Bei Inanspruchnahme mehrerer Unternehmer als Streitgenossen sind die Prozessvoraussetzungen für die Verbandsklage auf Abhilfe gegenüber jedem Beklagten gesondert zu prüfen.
Der klagende Konsumentenschutzverein begehrte mit seiner Verbandsklage auf Abhilfe von vier Fahrzeugherstellern insgesamt 291.171,57 EUR sA. Die Erstbeklagte habe einen Dieselmotor hergestellt, der nicht nur in den von ihr produzierten Fahrzeugen der Marke VW, sondern auch in den von den anderen Beklagten produzierten Fahrzeugen der Marken Audi, Skoda und Seat verbaut worden sei. Der Motor sei jeweils mit zumindest einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet.
Das Klagebegehren umfasst die Ansprüche von 75 Verbrauchern, die im Zeitraum von 2008 bis 2022 verschiedene Typen der mit diesem Dieselmotor ausgestatteten Fahrzeuge erworben hätten. Die Erstbeklagte habe 44, die Zweitbeklagte 19, die Drittbeklagte 5 und die Viertbeklagte 7 dieser Fahrzeuge hergestellt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, welche die Verbandsklage zurückgewiesen hatten.
Nach § 624 Abs 1 ZPO hat die Verbandsklage auf Abhilfe ein bestimmtes Begehren „von zumindest 50 Verbrauchern (…) gegen denselben Unternehmer“ zu enthalten. Der Oberste Gerichtshof hielt fest, dass unter den Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft auch mehrere Unternehmer gemeinschaftlich geklagt werden können, was aber nichts daran ändert, dass die Prozessvoraussetzungen gegenüber jedem dieser Unternehmer erfüllt sein müssen. Da die gegenüber der Zweit-, Dritt- und Viertbeklagten erhobene Verbandsklage die Ansprüche von weniger als 50 Verbrauchern betrifft, ist die Verbandsklage diesen gegenüber schon deshalb unzulässig.
Darüber hinaus setzt eine kollektive Rechtsdurchsetzung im Wege einer Verbandsklage nach § 624 Abs 1 ZPO voraus, dass das Begehren auf Grund von „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ erhoben wird. Beruhen die einzelnen Ansprüche der Verbraucher auf Sachverhalten, die eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung erfordern, kann das Verbandsverfahren seinen Zweck, eine einheitliche Beurteilung und ökonomische Bereinigung von massenweise auftretenden Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen, nicht erfüllen.
Die gegen die Erstbeklagte gerichtete Verbandsklage stützt sich in 44 Fällen auf ihre Eigenschaft als Fahrzeugherstellerin und in 31 Fällen darauf, dass sie einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor hergestellt habe, der in das Fahrzeug eines anderen Herstellers eingebaut worden sei. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs haftet aber nur der Fahrzeughersteller für einen Verstoß gegen Zulassungsvorschriften, während die Haftung des bloßen Motorenherstellers eine arglistige Täuschung der Fahrzeugkäufer voraussetzten würde, sodass die Sachverhalte keine idente rechtliche Beurteilung erfordern, was der gemeinsamen Geltendmachung im Wege eines Verbandsverfahrens auf Abhilfe entgegensteht.