Unzulässige AGB-Klauseln in Mietverträgen
Der OGH erklärte in einem von der Arbeiterkammer angestrengten Verbandsverfahren die Verwendung einer Reihe von Klauseln in Mietverträgen im Teilanwendungsbereich des MRG für unzulässig.
Die Arbeiterkammer hatte 58 Klauseln in Mitvertragsformblättern beanstandet. Die beklagte Unternehmerin verwendete diese Klauseln in Mietverträgen mit Verbrauchern im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.
Bereits die Vorinstanzen hatten dem Klagebegehren weitreichend Folge gegeben. Der Oberste Gerichtshof gab nur der Revision der Klägerin Folge und erweiterte das Verbot um zwei Klauseln. Die Revision der Beklagten war dagegen nicht erfolgreich.
Die Klauseln enthielten beispielsweise die Einschränkung der Nutzung der Wohnung bloß auf den Partner/die Partnerin des Mieters und deren im Familienhaushalt lebende Kinder zur Befriedigung von deren dringendem Wohnbedürfnis, ohne dass es für den Ausschluss anderer nahestehender Personen – auch solcher, die nach dem MRG ein Eintrittsrecht im Todesfall des Mieters haben können – eine sachliche Rechtfertigung gab. Andere Klauseln betrafen Abweichungen von Flächenangaben, die Dokumentation und Anzeige von Mängeln, die Definition zahlreicher Kostenpositionen als „Betriebs- und Nebenkosten“, die auf den Mieter überwälzt werden sollten, die Abrechnung von Wärme- oder Kältekosten, die Wertsicherung des Mietzinses und der Kaution, die Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter, den Ausschluss von Aufwandsersatzansprüchen des Mieters sowie weitere Regelungsbereiche.
Die Unzulässigkeit der Klauseln ergab sich jeweils aus der gröblichen Benachteiligung der Mieter ohne sachliche Rechtfertigung oder aus Verstößen gegen das Transparenzgebot.