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„SOS-Rückhol-Service“ in der Krankenversicherung

 
 

Die Versicherungsbedingungen regeln auszugsweise:
Der Versicherungsschutz umfasst Leistungen für Krankenrücktransporte wegen Krankheit, Unfall oder Entbindung […]
Die Rückholung muss vom SOS-Service organisiert werden, ansonsten werden maximal EUR 1.817,00 vergütet.[…]
Voraussetzung für eine Rückholung ist ua die Transportfähigkeit des Versicherten.[…]
Aufgrund der mitgeteilten Angaben entscheidet der Versicherer über die Durchführung und die Art des Transportes. Bei einer Rückholung nach Österreich erfolgt die Entscheidung in Abstimmung mit den vor Ort behandelnden Ärzten, die endgültige Entscheidung liegt jedoch beim Vertrauensarzt des Versicherers.

Der Kläger erhebt Schadenersatzansprüche gegen den beklagten Versicherer wegen einer Gesundheitsschädigung, die zwar während des Transports akut wurde, aber davor bereits vorgelegen hatte.

Der Oberste Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer von einem derartigen Service auch die Übernahme einer medizinischen Verantwortung für den Transport erwarten darf. Der „SOS-Rückhol-Service“ der Beklagten sieht zwar in erster Linie eine Vergütung der Kosten des medizinisch begründeten Transports aus dem Ausland mit Fokus auf der Inanspruchnahme des vom beklagten Versicherer – über die Nebenintervenientin (eine Flugambulanz) – organisierten Service vor. Daraus folgt zuerst einmal aber nur eine Kostenbegrenzung für den Fall der Verwendung eines selbst organisierten Transports.
Darüber hinaus lassen die weiteren Bedingungen aber auch klar erkennen, dass bei Inanspruchnahme des vom Versicherer bereitgestellten Transports dieser über die Durchführung und die Art des Transportes – in Abstimmung mit den vor Ort behandelnden Ärzten – letztverantwortlich entscheidet. Die medizinische Obhut während des Transports zählt damit zu den vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten. Zur Wahrung dieser vertraglichen Verpflichtung bedient sich die Beklagte der Nebenintervenientin, die ihr damit gemäß §1313a ABGB zuzurechnen ist

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers dennoch keine Folge:

Diese medizinische Verantwortung erstreckt sich nach dem Inhalt der vorliegenden Bedingungen aber auf die Durchführung eines grundsätzlich geeigneten Transports und die Versorgung während dessen Dauer. Eine Verpflichtung, die vom behandelten Krankenhaus jedenfalls im Rahmen einer Freigabe des Patienten zum Transport zu beurteilende Transportfähigkeit des Patienten in Frage zu stellen, würde – jedenfalls ohne ins Auge fallende Anzeichen für eine gegenteilige Einschätzung – die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten überspannen. Aufgrund der bereits eingetretenen Erkrankung des Klägers während seines Aufenthalts in einem Krankenhaus außerhalb von Österreich und der nach den Feststellungen nicht gegebenen Kausalität des Transports an sich für seine Gesundheitsschädigung blieb sein Klagebegehren daher letztlich erfolglos.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 29.07.2026, 20:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/sos-rueckhol-service-in-der-krankenversicherung/)

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