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Rechtsirrtum und „relative“ Erbunwürdigkeit

 
 

Der Oberste Gerichtshof befasst sich mit der Auslegung der Wortfolge „aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen“ in § 541 ABGB.

Der ledige und kinderlose Erblasser starb 2024 im Alter von 26 Jahren ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Gesetzliche Erben sind je zur Hälfte seine Eltern. Der gesamte Nachlass wurde der Mutter rechtskräftig eingeantwortet. Gegenstand des Verfahrens ist eine Erbschaftsklage des Vaters, gegen die die beklagte Mutter Erbunwürdigkeit einwendet. Die für diesen Einwand einschlägige Bestimmung des § 541 Z 3 ABGB lautet:

„Wer sonst gegenüber dem Verstorbenen seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt hat, ist erbunwürdig, wenn der Verstorbene aufgrund seiner Testierunfähigkeit, aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage war, ihn zu enterben.“

Die Ehe der Streitteile wurde 2000 geschieden, der Vater wurde insgesamt drei Mal wegen des Vergehens nach § 198 StGB („Verletzung der Unterhaltspflicht“) verurteilt, weil er dem Erblasser den vereinbarten Unterhalt nicht zahlte.

Der Erblasser wusste, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht nur in sehr unzureichendem Umfang nachgekommen ist. Er wusste auch, „dass man seine Erbfolge durch die Verfassung eines Testaments regeln kann und war dazu in der Lage, ein solches zu errichten.“ Ihm war aber die gesetzliche Erbfolge für ledige, kinderlose Personen nicht bekannt. Hätte er diese gekannt, hätte er ein Testament aufgesetzt und dabei den Kläger in keiner Weise bedacht.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage übereinstimmend ab, weil der relative Erbunwürdigkeitsgrund des § 541 Z 3 ABGB verwirklicht und ein Rechtsirrtum des Erblassers als „Unkenntnis“ zu werten sei.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht nicht und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen (zur Erörterung des unschlüssig gebliebenen Klagebegehrens) auf.
Er verwies vorweg darauf, dass sich aus den Gesetzesmaterialien ableiten lasse, dass das Wort „enterben“ in § 541 ABGB nicht (nur) die Enterbung iSd § 769 ABGB – also die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung – umfassen soll. Vielmehr meint die Bestimmung jede Möglichkeit, die dem Erblasser offensteht, die Erbenstellung einer bestimmten Person durch letztwillige Verfügung zu verhindern. Erfasst sind damit auch das negative Testament im Fall gesetzlicher Erbfolge oder der Widerruf einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Erbunwürdigen.

Nach Darstellung der divergierenden Meinungen in der Literatur formulierte der Oberste Gerichtshof folgenden Rechtssatz zur für den Verfahrensausgang entscheidenden Frage:
Die relativen Erbunwürdigkeitsgrunde liegen nur dann vor, wenn der Erblasser wegen Testierunfähigkeit oder aus tatsachlichen Gründen nicht in der Lage war, eine Beschränkung der Erbenstellung des potenziell Erbunwürdigen vorzunehmen. Darunter fällt das Fehlen der Kenntnis von jenen Tatsachen, die die Tatbestände der § 541 Z 1 bis 3 ABGB erfüllen. Ein bloßer Rechtsirrtum des Erblassers – dem etwa nicht bewusst ist, dass er aktiv tätig werden muss, um eine Erbenstellung des potenziell Erbunwürdigen zu verhindern – oder auch schlichtes Vergessen reichen zur Annahme von Erbunwürdigkeit iSd § 541 ABOB hingegen nicht aus.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 21.08.2026, 16:08
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/rechtsirrtum-und-relative-erbunwuerdigkeit/)

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