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Nutzung eines nichtöffentlichen Bahnübergangs

 
 

Die Verpflichtung zur Wahrung der erforderlichen Sicherheit bei nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen wurde vom Gesetzgeber dem Eisenbahnunternehmen übertragen. Das Eisenbahnunternehmen muss daher auch die Möglichkeit haben, die Nutzungsbedingungen gegenüber den Wegeberechtigten einseitig „vorzuschreiben“. Die Bedingungen müssen zur Erreichung des Zwecks erforderlich und angemessen sein. Bei gleichwertigen Möglichkeiten ist die für die Wegeberechtigten am wenigsten belastendste zu wählen.

Der Kläger ist berechtigt, einen privaten Weg zu nutzen, der einen nichtöffentlichen Bahnübergang quert. Die dabei einzuhaltenden Bedingungen wurden 1987 in einem Bescheid festgelegt. 2024 teilte die Beklagte als Betreiberin des Eisenbahnunternehmens dem Kläger mit, dass nunmehr andere Benützungsbedingungen gelten. Unter anderem wurde ein Schranken errichtet, der nur mit Schlüssel geöffnet werden kann. Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die Beschrankung des Bahnübergangs zu beseitigen, sodass dieser weiter unter den Bedingungen des Bescheides von 1987 durchfahren werden kann, und weitere derartige Störungen zu unterlassen.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht hob über Berufung des Klägers die erstinstanzliche Entscheidung zur Verfahrensergänzung auf.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten, der die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung anstrebt, nicht Folge:

Die Verpflichtung zur Wahrung der erforderlichen Sicherheit bei nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen wurde vom Gesetzgeber dem Eisenbahnunternehmen übertragen, das daher auch die Möglichkeit haben muss, die entsprechenden Nutzungsbedingungen gegenüber den Wegberechtigten einseitig „vorzuschreiben“. Die Festsetzung dieser Nutzungsbedingungen durch das Eisenbahnunternehmen unterliegt dabei als privatrechtlicher Akt der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte. Eine Änderung der Nutzungsbedingungen kann nur aus sachlichen, den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechenden Gründen erfolgen, so insbesondere dann, wenn sich herausstellt, dass diese Bedingungen nicht oder nicht mehr ausreichen, den angestrebten Zweck, nämlich den Schutz der Sicherheit bei Überquerung des Bahnübergangs und das Abwenden von Gefahren bei Benützung des Eisenbahnübergangs, zu gewährleisten, wobei diese Bedingungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich und angemessen sein müssen und bei gleichwertigen Möglichkeiten die für die Wegeberechtigten am wenigsten belastendste zu wählen ist.

Link zum Volltext im RIS

 

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11, A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710

ogh.gv.at | 30.10.2026, 08:10
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/nutzung-eines-nichtoeffentlichen-bahnuebergangs/)

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