Keine Verlängerung bestehender gerichtlicher Erwachsenenvertretungen auf fünf Jahre ohne Anhörung der betroffenen Person
Der OGH trifft eine wichtige Klarstellung zu § 246 ABGB Abs 1 Z 6 ABGB in der seit 1. 7. 2025 geltenden Fassung.
Nach der vom 1. 7. 2018 bis 30. 6. 2025 geltenden Rechtslage endete die Vertretungsbefugnis eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach Beschlussfassung erster Instanz über die Bestellung, sofern sie nicht erneuert wurde.
Dieser dreijährige Überprüfungszeitraum wurde vom Gesetzgeber auf fünf Jahre verlängert (Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I 25/2025). Die Neuregelung ist seit 1. 7. 2025 auf alle neu zu bestellenden und bestehenden Erwachsenenvertretungen anzuwenden.
Im Verfahren über die Erneuerung der Erwachsenenvertretung hat sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen.
Der OGH hatte Fälle zu beurteilen, in denen die Gerichte erster und zweiter Instanz die Erwachsenenvertretungen über den im letzten Erneuerungsbeschluss festgesetzten Zeitpunkt hinaus um weitere zwei Jahre auf insgesamt fünf Jahre verlängerten (bezeichnet als „Verlängerung“ bzw „Erneuerung“), ohne zuvor ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Erneuerungsverfahren durchzuführen. Insbesondere hatten sich die Gerichte vor der „Verlängerung“ bzw „Erneuerung“ keinen persönlichen Eindruck von den betroffenen Personen verschafft.
Die Gerichte waren der Rechtsansicht, die gesetzliche Verlängerung des Überprüfungszeitraums von drei auf fünf Jahre erlaube diese Vorgangsweise.
Der OGH stellte klar, dass eine Verlängerung einer aufrechten gerichtlichen Erwachsenenvertretung ohne Durchführung eines den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Erneuerungsverfahrens (einschließlich der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der betroffenen Person) nicht zulässig ist.