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Keine rückwirkende Vereinbarung der Obsorge

 
 

Eine rückwirkende Änderung der Obsorge liefe dem Zweck der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zuwider und ist daher abzulehnen.

Die nicht miteinander verheirateten Eltern beantragten vor dem Erstgericht nach § 177 Abs 3 ABGB die gemeinsame Obsorge für ihr Kind mit Rückwirkung ab dessen Geburt.
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab.
Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern zurück.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass eine Vereinbarung über die Obsorge nur ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Niederschrift vor Gericht und daher nicht rückwirkend wirksam werden kann, begegnet keinen Bedenken.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 17.10.2026, 10:10
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-rueckwirkende-vereinbarung-der-obsorge/)

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