Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Keine Auszahlung trotz Guthabens am „Großbetragssparbuch“

 
 

Der Oberste Gerichtshof beantwortet Rechtsfragen im Zusammenhang mit der zu Sicherungszwecken erfolgten Abtretung des in einem „Großbetragssparbuch“ verbrieften Auszahlungsanspruchs.

Eine – später insolvente – Gesellschaft mit beschränkter Haftung trat der Klägerin den Auszahlungsanspruch aus einem „Großbetragssparbuch“ bei der beklagten Bank ab. Die Klägerin erhielt das Sparbuch mit einem Guthabenstand von rund 15.000 EUR übergeben. Die Beklagte erfuhr erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Abtretung. Die Klägerin klagte auf Auszahlung des Sparguthabens. Die Beklagte trat dem Auszahlungsanspruch entgegen – und gewann.

Das erste Argument der Beklagten blieb noch erfolglos: Eine wirksame Forderungsabtretung zu Sicherungszwecken setzt deren Publizität voraus – die Abtretung muss also „nach außen wahrnehmbar“ werden. Die Beklagte meinte, die Übergabe des Sparbuchs an die Klägerin reiche dafür nicht aus. Den Obersten Gerichtshof überzeugte dieses Argument nicht: Die Übergabe des Sparbuchs hat die gleiche Außenwirkung wie der Umstand, dass der Pfandbesteller eine dem Pfandgläubiger als „Faustpfand“ übergebene körperliche bewegliche Sache nicht mehr innehat. Sie lässt künftige potenzielle Gläubiger des Abtretenden verlässlich erkennen, dass die abgetretenen Forderungen nicht (mehr) zu seinem Haftungsvermögen gehören.

Das zweite Argument der Beklagten war dagegen erfolgreich. Sie hatte erklärt, mit anderen Forderungen, die sie gegen die insolvente Gesellschaft hatte, gegen den Auszahlungsanspruch aufzurechnen. Diese Aufrechnung war wirksam: Der Auszahlungsanspruch war zwar bisher nicht fällig geworden, weil er nicht unter Vorlage des Sparbuchs geltend gemacht worden war. Allerdings war er durch den Abschluss des Spareinlagenvertrags und die Leistung der Spareinlage bereits entstanden (gewissermaßen „angelegt“). Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die ursprüngliche Gläubigerin konnte daher ungeachtet der noch nicht eingetretenen Fälligkeit gegen den Auszahlungsanspruch aufgerechnet werden (das folgt aus dem ersten Satz des § 19 Abs 2 IO).

Die Klägerin versuchte sich mit dem Argument zu „retten“, dass sie auf den im Großbetragssparbuch ausgewiesenen Guthabenstand vertrauen habe dürfen. Der Oberste Gerichthofs erteilte dem eine Absage: Eine Abtretung verändert die Forderung inhaltlich nicht. Vor allem bleibt die Rechtsposition des Schuldners gleich. Daher kann der Schuldner dem Erwerber der Forderung – dem neuen Gläubiger – weiterhin alle Einwendungen entgegenhalten, die er gegen den Abtretenden hatte. Das gilt auch für eine Aufrechnung.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 04.08.2026, 20:08
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-auszahlung-trotz-guthabens-am-grossbetragssparbuch/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710