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Kein Unterhaltsvorschuss bei „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

 
 

Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung von langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Daueraufenthalts-RL, lässt sich allein aus dem Umstand eines befristeten Aufenthaltstitels nicht ableiten, dass der Minderjährige Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat.

Der Minderjährige ist Staatsbürger der Republik Serbien und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Die Vorinstanzen gewährten den Minderjährigen monatliche Unterhaltsvorschüsse.

Der Oberste Gerichtshof wies die Klage ab.

Der Fachsenat hielt fest, dass ein Minderjähriger, der in den persönlichen Geltungsbereich der Daueraufenthalts-RL fällt und dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinn dieser Richtlinie durch Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ zuerkannt wurde, mit Blick auf Art 11 Abs 1 lit d und Abs 4 Daueraufenthalts-RL Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat.

Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist hingegen ein Aufenthaltstitel, der (nur) zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Daraus ist aber kein Daueraufenthaltsrecht abzuleiten. Damit fällt der Minderjährige nicht unter die Anspruchsberechtigten des UVG.

Link zum Volltext im RIS erfolgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 12.08.2026, 10:08
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-unterhaltsvorschuss-bei-rot-weiss-rot-karte-plus/)

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