Invaliditätspension bei Fehlen eines Fahrzeuges?
Bei der für die Gewährung einer Invaliditätspension grundsätzlich abstrakt zu erfolgenden Prüfung der geminderten Arbeitsfähigkeit und Verweisbarkeit eines Versicherten haben persönliche Umstände, so auch die Frage, ob ein Versicherter, der in einer Pendlergemeinde wohnt, ein Fahrzeug zur Verfügung hat, außer Betracht zu bleiben.
Die Minderung der Arbeitsfähigkeit wird im Anwendungsbereich des § 255 Abs 3 ASVG grundsätzlich nicht konkret, sondern abstrakt ermittelt. Persönliche Umstände, wie beispielsweise die Sprache, aber auch die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Krankenversicherung oder die persönlichen familiären Verhältnisse sind bei der Prüfung der Invalidität bzw der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen, und zwar auch dann nicht, wenn sie faktisch eine geminderte Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten aber nicht zusammenhängen (wie zB Unkenntnis der deutschen Sprache, Führerscheinentzug bei einem Berufskraftfahrer).
Es kommt für die Beurteilung der Minderung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auch nicht auf die Verhältnisse am Wohnort der versicherten Person an, sondern auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt, weil die versicherte Person sonst durch die Wahl des Wohnorts die Voraussetzungen für die Gewährung der Pension beeinflussen könnte.
Ob dem Versicherten, der in einer typischen Pendlergemeinde wohnt und bei dem keine medizinischen Ausschlussgründe für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln vorliegen, tatsächlich ein Fahrzeug, und sei es auch nur im Familienverband, zur Verfügung steht, hat daher nach Ansicht des Senats bei der grundsätzlich abstrakten Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten außer Betracht zu bleiben. Derartige typische persönliche Umstände dürfen weder zum Vorteil, noch zum Nachteil des Versicherten den Ausschlag geben.
Die bisherige Rechtsprechung, wonach zu prüfen sei, ob der Versicherte über (eine Lenkberechtigung und) ein eigenes Fahrzeug verfügt oder ihm ein Fahrzeug (im Haushalt bzw im Familienverband) tatsächlich zur Verfügung steht, sowie die Ansicht, dass die Anschaffung eines Fahrzeugs für die Erreichung des Arbeitsplatzes einem Pensionswerber nur dann zugemutet werde, wenn die Anschaffungskosten zur Gänze oder fast zur Gänze von einem Sozialversicherungsträger übernommen werden, wird nicht aufrecht erhalten.