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Haftung einer Rettungsorganisation für die Erstversorgung

 
 

Eine Rettungsorganisation muss sich ein allfälliges Fehlverhalten der bei der Erstversorgung eingesetzten Rettungskräfte zurechnen lassen.

Der Kläger erlitt 2022 einen medizinischen Notfall, weshalb ein Freund mittels Notrufs bei der Rettungsleitstelle Erste Hilfe anforderte. Die Leitstelle wies in der Folge die beklagte Rettungsorganisation an, den Rettungseinsatz durchzuführen. Es fuhren zwei Sanitäter dieser Organisation zum Einsatzort, versorgten den Kläger und transportierten ihn zum Einsatzfahrzeug. Erst als der Kläger beim Einladen bewusstlos wurde und einen Herz-Kreislaufstillstand erlitt, forderten sie einen Notarzt an.

Das Erstgericht wies die unter anderem auf Ersatz von Schmerzengeld gerichtete Klage ab, weil der Kläger einen auf Versorgung mit Erster Hilfe gerichteten Vertrag mit der Leitstelle (der diese betreibenden GmbH) abgeschlossen habe und nicht mit der beklagten Rettungsorganisation, die nur als Erfüllungsgehilfe eingeschritten sei. Letztere hafte daher nicht für ein etwaiges Fehlverhalten der Sanitäter.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil zur Verfahrensergänzung auf. Die Leitstelle habe nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zum Rettungswesen eine bloße Vermittlungsfunktion. Den Behandlungs- und Beförderungsvertrag habe der Kläger mit der Rettungsorganisation selbst abgeschlossen, sodass sie sich ihre Sanitäter nach § 1313a ABGB zurechnen lassen müsse.

Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Rettungsorganisation keine Folge.

Aus den landesgesetzlichen Bestimmungen zum Rettungswesen folge, dass eine von der Leitstelle beauftragte Rettungsorganisation zur Durchführung des Rettungseinsatzes verpflichtet sei. Diese Verpflichtung führe zum Entstehen einer schuldrechtliche Sonderbeziehung mit dem die notfallmedizinische Versorgung benötigenden Patienten. Daraus folge die Zurechnung eines allfälliges Fehlverhalten der zur Erfüllung der Pflichten aus dieser Sonderbeziehung eingesetzten Rettungskräfte nach § 1313a ABGB. Die beauftragte Rettungsorganisation wird nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig. Zwischen ihr und dem versorgungsbedürftigen Patienten entsteht ein privatrechtliches Rechtsverhältnis.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 24.09.2026, 22:09
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-einer-rettungsorganisation-fuer-die-erstversorgung/)

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