Feuerwehrwettkampf und Versicherungsschutz
Unfallversicherungsschutz für ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr nach dem ASVG setzt voraus, dass der Unfall auch im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.
Der Kläger nahm als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr an einem dreitägigen Landesfeuerwehrleistungsbewerb teil. Auf dem Gelände neben dem Sportplatz gab es einen Zeltplatz. Es war vorgesehen, dass die Teilnehmer der Bewerbe über Nacht dort campieren und nach Absolvierung ihrer Bewerbe am dritten Tag um 11.00 Uhr an den Siegerehrungen teilnehmen. Nach dem Ende der Bewerbe am ersten Tag (17.30) fuhr der Kläger mit seinen Feuerwehrkameraden mit einem Privatbus zum Essen in ein etwa zehn Fahrminuten entferntes Gasthaus. Nach dem Essen kehrte die etwa siebenköpfige Gruppe gegen 21.00 Uhr auf den Zeltplatz Leobersdorf zurück. Der Kläger entschied sich gegen 21.45 Uhr spontan, sich mit seiner Freundin ein Eis (bzw ein Getränk) von einem (in der Nähe des Zeltplatzes gelegenen) Restaurant zu holen. Am Weg zum Restaurant mussten sie auch eine sechsspurige Bundesstraße überqueren. Es gab hier keine Möglichkeit stehenzubleiben, ein Grünstreifen zwischen den Fahrspuren war nicht vorhanden. Dabei wurde der Kläger von einem Fahrzeuglenker, der mit der dort üblichen Geschwindigkeit von 70 km/h unterwegs war, in der Dämmerung zu spät erkannt und vom PKW erfasst. Der Kläger erlitt dadurch schwerste Verletzungen und wurde mehrere Tage in einen künstlichen Tiefschlaf versetzt.
Der Kläger macht Leistungen aus der Unfallversicherung geltend und vertritt den Standpunkt, dass es sich um einen nach § 176 Abs 1 Z 7 lit a und b ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellten Unfall gehandelt hat.
Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers zurück.
Arbeitsunfälle sind in § 175 Abs 1 ASVG als Unfälle definiert, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Diesen sind nach § 176 Abs 1 Z 7 ASVG Unfälle in Ausübung der den Mitgliedern unter anderem von Freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalls obliegenden Pflichten (lit a) und bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, die die Mitglieder dieser Organisationen darüber hinaus im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches ausüben (lit b), gleichgestellt.
Es ist jedenfalls vertretbar, davon auszugehen, dass das durch den Kläger erfolgte Besorgen eines Speiseeises bzw von Getränken in keinem ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr steht und daher nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Nahrungsaufnahme ist im Allgemeinen eine zumindest überwiegend dem privaten, unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit. Maßnahmen eines Versicherten, die er setzt, um seine körperliche und geistige dienstliche Leistungsfähigkeit aufzubringen oder zu erhalten, stehen grundsätzlich nicht mit der dienstlichen Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang; das Risiko der dienstlichen Leistungsfähigkeit fällt in der Regel in den unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich. Auch für die Nahrungsaufnahme auf einer Dienstreise nach Beendigung der Tagesarbeitszeit besteht kein Versicherungsschutz. Für die Nahrungsaufnahme auf Dienstreisen wird der Versicherungsschutz von der Judikatur nur dann bejaht, wenn betriebliche Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind, wie etwa besonderer Zeitdruck, Erhaltung der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitsnehmers oder dursterregende Beschäftigung. Ein solcher Fall lag hier nicht vor
Die Klagsabweisung bedarf daher keiner Korrektur.
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