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Diversion und Art 6 MRK

 
 

Der Oberste Gerichtshof sieht die Fairnessklausel des Art 6 MRK nicht als verletzt an, obwohl das Gesetz keine Äußerungsmöglichkeit des Angeklagten zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Diversionsbeschluss des Gerichts vorsieht.

Das Landesgericht hatte das Verfahren gegen den Angeklagten nach Zahlung eines Geldbetrags diversionell beendet. Zu diesem Vorgehen hatte sich die Staatsanwaltschaft zunächst zustimmend geäußert, in der Folge aber Beschwerde an das Oberlandesgericht erhoben. Die Beschwerde, zu der sich der Angeklagte nicht äußern konnte, war erfolgreich. Das Oberlandesgericht trug dem Landesgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf.

Der Oberste Gerichtshof erblickte darin keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 MRK.

Die Entscheidung über ein diversionelles Vorgehen stellt nämlich nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre keine Entscheidung über eine Anklage (im Sinn des Art 6 MRK) dar. Das Fehlen einer Äußerungsmöglichkeit zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft verletzt den Angeklagten daher nicht in diesem Grundrecht.

Doch selbst unter der Annahme der Anwendbarkeit des Art 6 MRK wäre zu berücksichtigen, dass die in der Hauptverhandlung erklärte Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Diversion kein grundrechtlich geschütztes Vertrauen auf die endgültige Beendigung des Verfahrens begründet, zumal eine solche Zustimmung das Gericht nicht bindet.

Überdies bleibt es dem Angeklagten unbenommen, im Rechtsmittel gegen einen Schuldspruch seine Argumente für das Vorliegen der Diversionsvoraussetzungen vorzubringen und seinen Standpunkt selbst bei unverändert gebliebener Sachlage im Rechtsmittelverfahren mit Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) durchzusetzen.

Die behaupteten grundrechtlichen Garantien können daher noch im Rahmen der Urteilsanfechtung, also im Sinn des Art 13 MRK wirksam, durchgesetzt werden.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 22.07.2026, 21:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/diversion-und-art-6-mrk/)

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