Der „qualifizierte“ Mietzinsrückstand
Der Oberste Gerichtshof nimmt in einem Verfahren über eine Räumungsklage zu den Voraussetzungen eines „qualifizierten“ Mietzinsrückstands Stellung.
Ein sogenannter „qualifizierter“ Mietzinsrückstand ist ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur sofortigen einseitigen Auflösung des Mietvertrags berechtigt. § 1118 zweiter Fall ABGB verlangt dafür, dass der Mieter „nach geschehener Einmahnung“ mit der Bezahlung des Mietzinses derart säumig ist, dass er „mit Ablauf des Termins“ den rückständigen Mietzins nicht vollständig entrichtet hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegt ein „qualifizierter“ Mietzinsrückstand vor, wenn
- der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses in objektiven Verzug geraten ist,
- der Vermieter den Rückstand unter Setzung oder Gewährung einer angemessenen Nachfrist eingemahnt hat und
- der Mieter den Mietzins nicht bis zum „der Mahnung nachfolgenden“ Zinstermin gezahlt hat.
In der vorliegenden Entscheidung stellte der Oberste Gerichtshof dazu klar: Da eine ordnungsgemäße Mahnung die Setzung oder Gewährung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, ist der „der Mahnung nachfolgende“ Zinstermin nicht bereits jener, der auf den Zugang der Mahnung beim Mieter folgt, sondern erst jener, der auf den Ablauf der mit der Mahnung zu setzenden oder zu gewährenden angemessenen Nachfrist folgt.