Der Bezug von Wochengeld fällt in den koordinierungsrechtlichen Kernbereich der Erwerbstätigkeit nach Art 11 Abs 2 VO (EG) 883/2004
Der Bezug von Wochengeld fällt in den koordinierungsrechtlichen Kernbereich der Erwerbstätigkeit nach Art 11 Abs 2 VO (EG) 883/2004
Die in Ungarn wohnhafte Klägerin ging 182 Tagen vor dem Bezug von Wochengeld in Österreich Tätigkeiten im Ausmaß von 136 Tagen nach. Ihr Dienstverhältnis in Österreich war sodann für knapp zwei Jahre karenziert. Sie begehrte von der beklagten Österreichischen Gesundheitskasse pauschales Kinderbetreuungsgeld. Diese lehnte den Antrag ab.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Österreich sei mangels einer mindestens 182 Tage durchgehenden Beschäftigung oder gleichgestellter Zeiten vor Bezug des Wochengelds nicht leistungszuständig.
Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht:
Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ist von der Fiktion der (weiteren) Ausübung der Erwerbstätigkeit insbesondere dann auszugehen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorübergehend (für die Zeit der Karenz bzw des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld) unterbrochen wird, dem Grunde nach aber fortbesteht und dies nach nationalem Recht zu einer Teilversicherung führt. Das Wochengeld stellt als soziale Leistung einen Einkommensersatz für den im Zusammenhang mit der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsverdienstes dar. Das Beschäftigungsverhältnis wird vorübergehend unterbrochen, besteht dem Grunde nach aber weiter fort und es bleibt eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung bestehen. Es handelt sich bei Wochengeld somit um einen kurzfristigen Bezug einer sozialen Leistung, der nicht geeignet ist, einen Wechsel der Zuständigkeit herbeizuführen. Österreich ist damit grundsätzlich leistungszuständig.
Ob und in welcher Höhe der Klägerin tatsächlich pauschales Kinderbetreuungsgeld zusteht, ist im fortgesetzten Verfahren zu klären.