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Das Bagatellfolgenprivileg des § 88 Abs 2 Z 2 StGB gelangt auch bei Vorliegen von Putativnotwehrexzess zur Anwendung

 
 

Das Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht erkannte den Angeklagten – abweichend von dem auf versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung (§§ 15, 87 Abs 1 StGB) lautenden Anklagevorwurf – des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig.
Danach hat der Angeklagte das Opfer dadurch fahrlässig am Körper verletzt, dass er irrtümlich einen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff des Opfers auf seine körperliche Unversehrtheit annahm und bei der Abwehr dieses vermeintlichen Angriffs das gerechtfertigte Maß der Verteidigung aus Furcht überschritt, indem er mit dem sich in seiner Hand befindlichen Trinkglas eine Stichbewegung gegen den Hals des Opfers führte, wodurch dieses eine oberflächliche Verletzung der Haut im Halsbereich erlitt.
Bei – wie hier – irrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation und Überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung bei der Abwehr des vermeintlichen Angriffs aus Furcht (§ 3 Abs 2 analog iVm § 8 StGB) ist der Täter nicht nach § 88 Abs 1 StGB zu bestrafen, wenn ihn keine grobe Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 3 StGB) trifft und aus seinem Verhalten bloß eine Gesundheitsschädigung oder Berufungsunfähigkeit des Opfers von nicht mehr als 14-tägiger Dauer folgt.
Der Oberste Gerichtshof gab daher der gegen das Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde Folge, hob das angefochtene Urteil auf und sprach den Angeklagten frei.

Link zum Volltext im RIS erfolgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 28.05.2026, 14:05
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/das-bagatellfolgenprivileg-des-%c2%a7-88-abs-2-z-2-stgb-gelangt-auch-bei-vorliegen-von-putativnotwehrexzess-zur-anwendung/)

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