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COVID-19-Förderung: Verstoß gegen EU-Beihilferecht

 
 

Covid-19-Förderungen, die gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV verstoßen, müssen vom geförderten Unternehmen an die Republik zurückgezahlt werden.

Die beklagte Republik hielt dem Begehren eines Unternehmens auf Auszahlung einer weiteren COVID-19-Förderung entgegen, es habe bereits zu viel an Förderung erhalten. Die Republik erhob daher ihrerseits einen Rückforderungsanspruch.

Die Vorinstanzen bejahten den Rückforderungsanspruch der Republik und gingen von einer wirksamen Aufrechnung aus.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des klagenden Unternehmens nicht Folge.

Den Genehmigungen der COVID-19-Förderungen durch die Europäische Kommission liegt der unionsrechtliche Unternehmensbegriff zugrunde. Für die Abgrenzung des Unternehmens ist demnach auf die wirtschaftliche und nicht auf die rechtliche Einheit abzustellen.

Die Europäische Kommission hat Auszahlungen von COVID-19-Förderungen, die einen Gesamtbetrag von 2,3 Millionen EUR pro Unternehmensverbund übersteigen, nicht genehmigt. Soweit der von der Genehmigungsentscheidung gesteckte Rahmen im Einzelnen überschritten wurde, liegt eine notifizierungspflichtige Neubeihilfe vor. Mangels Genehmigung einer solchen Neubeihilfe durch die Europäische Kommission verstößt die Überzahlung gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV. Sie ist daher rechtswidrig. Konsequenz ist ein Rückforderungsanspruch der Republik gegen den Empfänger der Überzahlung.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 08.06.2026, 18:06
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/covid-19-foerderung-verstoss-gegen-eu-beihilferecht/)

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