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Beschlagnahme von Daten und Datenträgern

 
 

Die rechtliche Annahme, die Zuordnung auszuwertender Daten zu einem bestimmten Zeitraum wäre grundsätzlich nur anhand des „Zeitstempels“ zulässig, verletzt § 115f Abs 3 StPO.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien bewilligte die Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Durchsuchung der Wohnung einer Beschuldigten sowie auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zur Aufklärung einer Verdachtslage, welche in Richtung mehrerer Vergehen bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen sowie mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen qualifiziert wurde. Die Anordnung betraf ua die Datenkategorie „Multimedia“ („insbesondere Audio inkl. Sprachmemos, Video, Bild inkl. Screenshots“) für den Zeitraum „ab 1. Jänner 2025 bis zur Sicherstellung der Datenträger“. Davon umfasst waren auch solche Daten, „deren Zeitstempel nicht vorhanden“ oder „offensichtlich nicht korrekt“ ist, Daten, „die in anderen Daten enthalten sind (Containerformate wie ZIP, Anhänge zu E-Mails udgl.)“, und Daten, „welche – beschränkt auf die Datenkategorie ‚Multimedia‘ – im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger vorhanden sind, unabhängig vom Speicherdatum, Erstelldatum, Datum des letzten Zugriffs und Datum der letzten Änderung, zumal der Tatbestand des § 207a Abs 3 StGB auch dann erfüllt ist, wenn im oben angeführten, gerichtlich bewilligten Zeitraum kein Zugriff auf die inkriminierten Daten protokolliert wurde“.
Dagegen erhob der Rechtsschutzbeauftragte Beschwerde und bemängelte die „unverhältnismäßige Bemessung des Zeitraums hinsichtlich der Datenkategorie ‚Multimedia’“, weil diese Daten „ohne Rücksicht auf deren Zeitstempel aufbereitet und ausgewertet werden sollen“.
Das Oberlandesgericht Wien gab der Beschwerde Folge, hob die angefochtene gerichtliche Bewilligung bezogen auf die Datenkategorie „Multimedia“ auf und verwies die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht.
In Stattgebung einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts § 115f Abs 3 StPO verletzt. Der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts (betreffend die grundsätzliche Bedeutung eines „Zeitstempels“) folgend würde den Strafverfolgungsbehörden der Zugriff auf Kindesmissbrauchsmaterial erheblich erschwert und teilweise auch verhindert werden. Eine solche rechtliche Konsequenz entspräche nicht den Intentionen des Gesetzgebers. Durch die Beschränkung der Maßnahme auf die „im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger“ vorhandenen Daten wurde – dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdegerichts zuwider – ein den Vorgaben des § 115f Abs 3 StPO entsprechender „Zeitraum“ bestimmt.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 16.05.2026, 22:05
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/beschlagnahme-von-daten-und-datentraegern/)

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