Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Auswirkungen der Rechtskraft einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG

 
 

Der Oberste Gerichtshof befasst sich mit der Zulässigkeit einer Löschungsklage gegen eine grundbücherliche Eintragung, der eine vom Verlassenschaftsgericht ausgestellte Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG zu Grunde liegt.

Der 2023 verstorbene Erblasser errichtete 2010 ein fremdhändiges maschinengeschriebenes Testament, das aus zwei losen, nur mit einer Heftklammer verbundenen Blättern bestand. In diesem Testament setzte er seine Töchter (jetzt: Klägerinnen) zu Erbinnen ein. Seiner Lebensgefährtin (jetzt: Beklagte) setzte er als Vermächtnis ein „grundbücherlich sicherzustellendes Wohn- und Gebrauchsrecht“ an einer Liegenschaft aus und verfügte „ein grundbücherlich sicherzustellendes Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle“ zu deren Gunsten.

Die anwaltlich vertretenen Klägerinnen erhielten den Nachlass im Oktober 2023 je zur Hälfte aufgrund des Gesetzes rechtskräftig eingeantwortet.
Im Februar 2024 brachte die Rechtsanwältin der Beklagten einen von der Rechtsanwältin der Klägerinnen mitunterfertigten Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG beim Verlassenschaftsgericht ein. Das Verlassenschaftsgericht stellte im März 2024 antragsgemäß die Amtsbestätigung aus und sprach aus, dass aufgrund des Testaments aus 2010 die Eintragung des Wohn- und Gebrauchsrechts sowie des Vorverkaufsrechts im Grundbuch vorgenommen werden kann. Die Amtsbestätigung und der auf ihrer Grundlage ergangene Grundbuchsbeschluss sind in Rechtskraft erwachsen.

Die Klägerinnen als im Grundbuch eingetragene Eigentümerinnen der Liegenschaft begehren die Löschung der zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Rechte, weil der Amtsbestätigung ein formungültiges Testament zu Grunde liege.

Die Beklagte wendet ein, dass der Beschluss über die Amtsbestätigung rechtskräftig sei.

Das Erstgericht wies die Klage ab, weil die Klägerinnen das formungültige Testament im Sinn eines konstitutiven Anerkenntnisses anerkannt und damit einen eigenständigen neuen, von der letztwilligen Verfügung losgelösten Rechtsgrund geschaffen hätten.

Das Berufungsgericht gab der Klage statt, weil das Testament formungültig sei und das Verlassenschaftsgericht die Amtsbestätigung nicht hätte ausstellen dürfen.

Der Oberste Gerichtshof stellte das Ersturteil wieder her.

Nach § 182 Abs 3 AußStrG hat das Verlassenschaftsgericht, wenn Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen nicht auf Grund der Einantwortung, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich erwerben, auf deren Antrag und mit Zustimmung aller Erben mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. Diese Bestimmung soll die Umsetzung unstrittiger Vermächtnisse durch entsprechenden Eintrag im Grundbuch ermöglichen.

Die nach § 182 Abs 3 AußStrG ausgestellte Amtsbestätigung ist qualitativ ein der Rechtskraft fähiger (Feststellungs-)Beschluss über grundbücherliche Eintragungen. Dem Grundbuchsgericht ist es aufgrund der Rechtskraft der mit Zustimmung der Erben nach § 182 Abs 3 AußStrG ausgestellten Amtsbestätigung verwehrt, deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Die Rechtskraft einer solchen mit Zustimmung des Erben ausgestellten Amtsbestätigung steht auch dem Erfolg einer Löschungsklage (§ 61 GBG) dieses Erben entgegen, mit der er eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Amtsbestätigung anstrebt.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 21.07.2026, 06:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/auswirkungen-der-rechtskraft-einer-amtsbestaetigung-nach-%c2%a7-182-abs-3-aussstrg/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710