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Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen eine vom Erblasser (mit)gestiftete Privatstiftung

 
 

Der Oberste Gerichtshof befasst sich eingehend mit der Frage, welche Auskünfte ein Pflichtteilsberechtigter von einer vom Erblasser (mit)gestifteten Privatstiftung verlangen kann.

Die Klägerin ist die Witwe (zweite Ehefrau) des 2022 verstorbenen Erblassers. Der Erblasser, seine damalige erste Ehefrau und deren drei gemeinsame (damals minderjährige) Söhne errichteten 1998 die beklagte Privatstiftung. Der Erblasser hatte sich in der Stiftungsurkunde ein von ihm alleine auszuübendes, umfassendes Änderungsrecht vorbehalten, das nach der jüngeren Rechtsprechung des Senats (2 Ob 66/24f) das Vermögensopfer erst mit dem Tod des Erblassers eintreten ließ.

Die Klägerin erhob eine Vielzahl an Begehren, mit denen sie Informationen über die Zuwendungen des Erblassers an die Privatstiftung, den Vermögensstand der Privatstiftung zum Todestag des Erblassers, die eingesetzten Begünstigten und die an diese gemachten Ausschüttungen erlangen wollte.

Die Vorinstanzen gaben dem Auskunftsbegehren nur im Hinblick auf die Zuwendungen des Erblassers an die Privatstiftung (rechtskräftig) statt und wiesen das Mehrbegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin teilweise Folge. Er verpflichtete die Privatstiftung zusätzlich zur Erteilung von Auskünften über den Stand und die Zusammensetzung ihres Vermögens zum Todestag des Erblassers. Die Entscheidungen über die Erteilung von Auskünften über die erfolgten Ausschüttungen und die Bekanntgabe der Begünstigten wurden zur Verfahrensergänzung aufgehoben.

Gemäß § 786 ABGB hat, wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer. Nach § 781 Abs 2 ABGB gelten als hinzu- und anzurechnende Schenkung (unter anderem) auch „die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung“ (Z 4) und „die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung, soweit ihr der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat“ (Z 5).

Der Oberste Gerichtshof setzt sich in der Entscheidung umfassend mit der Frage auseinander, welche Informationen der Pflichtteilsberechtigte zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt, die er aus Schenkungen iSd § 781 Abs 2 Z 4 oder 5 ABGB ableitet. Seine Überlegungen fasst der Oberste Gerichtshof wie folgt zusammen:

  1. Die Privatstiftung als Geschenknehmerin hat nach § 786 Fall 3 ABGB im Hinblick auf die ihr vom Erblasser gemachten Vermögenswidmungen (§ 781 Abs 2 Z 4 ABGB) alle zur Ermittlung des Werts des gewidmeten oder sonst unentgeltlich zugewendeten Vermögens im Zeitpunkt des Vermögensopfers notwendigen Informationen zu erteilen. Tritt das Vermögensopfer erst mit dem Tod des Erblassers ein, ist jedenfalls Auskunft über das Vermögen der Privatstiftung zu diesem Zeitpunkt zu geben. Weiters kann in diesem Fall auch die Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen durch Dritte erforderlich sein.
  2. Eine Privatstiftung, der der Erblasser Vermögen zugewendet hatte, hat den Pflichtteilsberechtigten in Analogie zu § 786 Fall 1 und 2 ABGB Auskunft über die Einräumung einer Begünstigtenstellung und über Ausschüttungen an Begünstigte zu erteilen, wenn dem Nachlass und den Erben insofern kein Auskunftsrecht gegenüber der Privatstiftung zukommt. Diese Verpflichtung besteht, soweit die Einräumung einer Begünstigtenstellung oder Ausschüttungen an Begünstigte auf dem Willen des Erblassers beruhen.
    Auf dieser Grundlage hat die Privatstiftung dann, wenn der Erblasser bis zu seinem Tod über ein Widerrufs- oder umfassendes Änderungsrecht verfügte, Auskunft darüber zu erteilen,

A. welchen Personen zu diesem Zeitpunkt die Stellung als Begünstigter eingeräumt war,

B. welche Ausschüttungen bis zu diesem Zeitpunkt an Begünstigte geleistet wurden, wobei sie über Ausschüttungen an nicht abstrakt pflichtteilsberechtigte Personen nur insofern Auskunft zu erteilen hat, als diese innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgten.

 

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 23.04.2026, 09:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/auskunftsanspruch-des-pflichtteilsberechtigten-gegen-eine-vom-erblasser-mitgestiftete-privatstiftung/)

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