Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Anfechtung eines Meistbotsverteilungsbeschlusses im Insolvenzverfahren

 
 

Kein Rekursrecht des Schuldners bei titulierter Forderung

Die Gläubigerin verfügt gegen den Schuldner über eine titulierte Forderung von zumindest 9.249.915,62 EUR. Im Verfahren über die Verteilung des Meistbots aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen des Schuldners an einer GmbH meldete die Gläubigerin unter Berufung auf ein – vom Insolvenzverwalter anerkanntes – Absonderungsrecht an den Geschäftsanteilen ihre Forderung an. Der Schuldner erhob gegen die Berücksichtigung dieser Forderung Widerspruch mit dem Vorbringen, dass sie nicht bestehe.

Das Erstgericht wies aus dem Veräußerungserlös (Sondermasse) von 510.000 EUR vorrangig dem Insolvenzverwalter 70.391,80 EUR und den Restbetrag der Gläubigerin zu.

Das Rekursgericht wies den dagegen vom Schuldner erhobenen Rekurs, mit dem dieser inhaltlich seinen Widerspruch wiederholte, zurück.

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners mangels einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zurück. Er führte dazu unter anderem aus:

Im Fall der Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Sondermasse erfolgt die Erlösverteilung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung (EO) und deren zugehörigen Verfahrensbestimmungen. Anzuwenden sind damit auch § 213 EO, wonach der Verpflichtete nur gegen die Berücksichtigung solcher Ansprüche Widerspruch erheben kann, für welche ein Exekutionstitel nicht vorliegt, und § 234 EO, wonach zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurses der Verpflichtete nur im Umfang des ihm gemäß § 213 EO zustehenden Widerspruchsrechts befugt ist. Zufolge der ausdrücklichen Anordnung in § 234 EO steht einem Verpflichteten nur dann ein Rekursrecht zu, soweit er zulässig nach § 213 EO Widerspruch erheben konnte. Damit ist hier entscheidend, ob der Schuldner berechtigt war, den Bestand der Forderung in Abrede zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist durch § 213 EO jedenfalls der Streit über den Bestand der Forderung durch den Exekutionstitel erledigt und kann daher der Verpflichtete bei der Meistbotsverteilung gegen die Berücksichtigung von Ansprüchen, für die ein Exekutionstitel vorliegt, keinen Widerspruch erheben. Kann nach gesicherter Rechtsprechung – zur Vermeidung einer Verfahrensverzögerung – der Verpflichtete (Schuldner) im Verteilungsverfahren nicht mehr den Bestand einer titulierten Forderung in Abrede stellen, so kann er dies auch nicht dadurch umgehen, dass er deren „formelle Vollstreckbarkeit“ bestreitet, dies jedenfalls dann, wenn er sich bloß auf die Einbringung einer hierauf gerichteten Klage – noch dazu wie im vorliegenden Fall im Ausland – stützt.

Link zum Volltext im RIS erfolgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 16.07.2026, 10:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/anfechtung-eines-meistbotsverteilungsbeschlusses-im-insolvenzverfahren/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710