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All-In-Gehalt in der Elternteilzeit

 
 

Ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags für eine – vor Inkrafttreten des § 2g AVRAG geschlossene – Vereinbarung eines All‑In‑Gehalts keinen für die Erbringung von Mehr- und Überstundenleistungen bestimmbaren Entgeltanteil, ist das aliquote Entgelt während der Elternteilzeit vom gesamten All‑In‑Gehalt zu berechnen.

Der Dienstvertrag der Klägerin aus 2011 beinhaltet folgende Regelung: „Mit dem erwähnten Gehalt gelten alle im Monat erbrachten Mehr- und Überstunden als finanziell abgegolten.“ Der Dienstvertrag weist weder ein Grundgehalt aus, noch die Anzahl der pauschal abgegoltenen Mehr- und Überstunden. Die Klägerin leistete durchschnittlich – pro Kalenderjahr berechnet – monatlich zwischen 5 und 16,78 Mehr- und Überstunden, zuletzt nach ihrer Karenz 2,96 Stunden. Ab 1.8.2023 nahm die Klägerin Elternteilzeit in Anspruch. Die Beklagte zog vom vereinbarten All-In-Gehalt einen Mehr- und Überstundenanteil für 16,5 Stunden (Durchschnitt der beiden letzten Kalenderjahre vor der Elternkarenz) ab und errechnete aus dem so ermittelten „Grundgehalt“ das Entgelt für die Elternteilzeit.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihr für die Dauer der Elternteilzeit das (vereinbarte) monatliche All-In-Gehalt aliquot reduziert entsprechend der Wochenstundenanzahl zu zahlen habe sowie die Zahlung der Differenz zwischen dem bezahlten Entgelt und dem, das sich auf Basis des vollen All-In-Gehalts errechnet hätte.
Die Beklagte bestreitet.

Das Erstgericht gab der Klage teilweise statt, wobei es bei seiner Berechnung vom Durchschnitt der geleisteten Überstunden der Jahre 2018 bis 2021 ausging.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen den abweisenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung Folge und der Klage zur Gänze statt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten dagegen nicht Folge. Aufgrund des Zeitpunkts des Vertragsabschlusses ist § 2g AVRAG nicht anwendbar. Bei Bestimmung, welcher Anteil eines All-In-Gehalts für die Normalarbeitszeit und welcher Anteil für Mehr- und Überstunden geleistet wird, ist auf die vertragliche Vereinbarung abzustellen. Lässt sich aus dieser eine Differenzierung zwischen Grundgehalt und dem auf Mehr- und Überstunden entfallenden Anteil am Entgelt nicht ableiten, kann der Überstundenanteil nicht aus den Zufälligkeiten der nachfolgenden Handhabung bestimmt werden, auch nicht anhand eines berechneten Durchschnittsanteils. Das aliquote Entgelt während der Elternteilzeit ist daher vom gesamten All-In-Gehalt zu berechnen.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 23.04.2026, 08:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/all-in-gehalt-in-der-elternteilzeit/)

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