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Vorabentscheidungsersuchen zur kollisionsrechtlichen Behandlung eines Morgengabeversprechens (mehir)

 
 

Der OGH legte dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Fällt eine nach Begründung der standesamtlichen Ehe im Zuge einer religiösen Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus getroffene Vereinbarung, nach der ein Ehegatte im Fall der Scheidung einen bestimmten Geldbetrag zur finanziellen Absicherung des anderen Ehegatten zu zahlen hat, in den (sachlichen) Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO)?
2. Für den Fall der Bejahung der Frage 1:
Ist eine solche, nur einen Ehegatten begünstigende Vereinbarung über den ehelichen Güterstand formgültig im Sinn des Art 25 Abs 1 EuGüVO, wenn sie nur vom verpflichteten Ehegatten und nicht auch vom begünstigten Ehegatten unterzeichnet wurde?
3. Für den Fall der Verneinung der Frage 1:
Bestimmt sich das für die Formgültigkeit einer solchen Vereinbarung maßgebliche anzuwendende Recht nach (anderem) Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EG) 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO) in Verbindung mit dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP) oder der Verordnung (EG) 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I‑VO)?

Link zum Volltext im RIS erfolgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 15.04.2026, 17:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/vorabentscheidungsersuchen-eugh/vorabentscheidungsersuchen-zur-kollisionsrechtlichen-behandlung-eines-morgengabeversprechens-mehir/)

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