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Versicherungsvertragsrecht: Unfall beim „Driften“ als grob schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls

 
 

Ein Unfall, der im Zuge der beabsichtigten Durchführung eines riskanten Fahrmanövers („Driften“) eintritt, führt auch auf einer gesperrten Rennstrecke zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug, einen „BMW M2 Competition“, beim beklagten Versicherer haftpflicht- und kaskoversichert. Er nahm an einem privat organisierten „Drift-Training“ auf einer gesperrten Rennstrecke teil. Dabei wurde das Fahrzeug schwer beschädigt, weil es in Vorbereitung auf ein beabsichtigtes Driftmanöver ins Schleudern geriet und gegen die Randleitschiene prallte. Driften stellt einen gefährlichen Fahrzustand dar, weil der Lenker die Traktion der Hinterräder so reduzieren muss, dass das Heck ausbricht. Die Gefahr eines Schadenseintritts wird dadurch erhöht.

Der Kläger begehrt vom beklagten Versicherer die Reparaturkosten.
Die Beklagte wendet (ua) ein, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung Folge und sprach ihm die gesamten Reparaturkosten zu.

Der Oberste Gerichtshof stellte über Revision der Beklagten das Ersturteil wieder her. Nach § 61 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Ziel des Driftens ist, das Fahrzeug im Haftungsgrenzbereich durch Kurven zu bewegen und das bewusst herbeigeführte Ausbrechen des Hecks durch fahrerisches Geschick auszugleichen. Es ist für jedermann leicht erkennbar, dass in einer solchen – bewusst herbeigeführten – Grenzsituation jederzeit, auch bei geringfügigen Fehleinschätzungen des Fahrzeugverhaltens oder der fahrerischen Gegenreaktion, ein Kontrollverlust eintreten kann. Insgesamt liegt dabei auch im Bereich einer gesperrten Rennstrecke auf der Hand, dass die Schadenwahrscheinlichkeit offenkundig und weit überdurchschnittlich erhöht wird, zumal sich auch dort Hindernisse wie Lärmschutzwände oder – wie hier – Leitplanken befinden.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 01.04.2026, 04:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/versicherungsvertragsrecht-unfall-beim-driften-als-grob-schuldhafte-herbeifuehrung-des-versicherungsfalls/)

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