„Drittes Reich“
Nachdem am 13. März 1938 die „Wiedervereinigung“ Österreichs mit dem Deutschen Reich verfassungsgesetzlich vollzogen worden war, wurde bereits am 14. März 1938 das erste Urteil des Obersten Gerichtshofes „Im Namen des deutschen Volkes“ gesprochen. Umgehend erfolgten in weiterer Folge „Säuberungen“ und Gleichschaltungsmaßnahmen. Nach § 3 der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums (BBVO) vom 31. Mai 1938 waren nämlich „Juden“, „jüdische Mischlinge“ und „jüdisch Versippte“, also mit einem „Juden“ bzw. einer „Jüdin“ oder mit einem „Mischling ersten Grades“ Verheiratete, in den Ruhestand zu versetzen. Davon waren im OGH allerdings bloß zwei weibliche Verwaltungsmitarbeiterinnen (als „Halb“- bzw. „Viertel“-Jüdin) betroffen. Ausnahmsweise konnten „jüdisch Versippte“ mit „Zustimmung des Führers oder der von ihm bestimmten Stelle“ im Dienst belassen werden, was in weiterer Folge für zwei Staatsanwälte der Generalprokuratur in Frage kam. Nach § 4 BBVO konnten außerdem „Beamte, die nach ihrem bisherigen politischen Verhalten nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintreten“, „in den Ruhestand versetzt werden“. Das galt vor allem für Beamte, „die gegen die nationalsozialistische Bewegung und ihre Anhänger gehässig aufgetreten sind oder ihre dienstliche Stellung dazu mißbraucht haben, um völkisch gesinnte Volksgenossen zu verfolgen, zurückzusetzen oder sonst zu schädigen.“ Diese Bestimmung kam in weiterer Folge gegen Räte des OGH zur Anwendung.
Die ersten Schritte zur „Säuberung“ des OGH erfolgten bereits am 15. März. Das Präsidium des OGH wurde vom Justizministerium aufgeforderte wurde alle „Richter und staatsanwaltlichen Beamten, die Juden oder Halbjuden sind, […] unverzüglich vom Dienste zu entheben und vorläufig zu beurteilen“. Das Präsidium meldete jedoch, dass dem OGH kein Richter angehöre, der „Jude oder Halbjude“ sei. Dementsprechend legten am 16. März Präsident Franz Dinghofer und die OGH-Räte vor Justizminister Franz Hueber den Eid auf den „Führer“ ab. Dinghofer brachte aber wegen Erreichung des 65. Lebensjahrs bereits Anfang April sein Pensionsgesuch ein und trat am 12. Mai seinen Ruhestand an. Nachfolger Dinghofers wurde der Nationalsozialist August Zellner, der seit 1936 Rat des OGH gewesen war. Der Rat des OGH Theodor Nordegg wurde bereits am 16. März 1938 aus politischen Gründen des Dienstes enthoben. Aus politischen Gründen beurlaubt und später in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurden Senatspräsident Otto Leonhard sowie die Räte Josef Peither und Franz Wetz. Es folgten weitere Zwangspensionierungen (Alfred Rochowanski, Viktor Wilhelm, Otto Jaitner). Diese Vorgänge zogen einen außerordentlichen Richtermangel nach sich, Nachbesetzungen wurden jedoch nicht genehmigt, stand doch ohnedies die Auflösung des OGH bevor.
Das formelle Ende des OGH erfolgte schließlich mit Verordnung vom 28. Februar 1939. Da die Verordnung am 1. April 1939 in Kraft trat, beendeten an diesem Tag der OGH und die Generalprokuratur ihre Tätigkeit, die bisherigen Zuständigkeiten des OGH gingen auf das Reichsgericht in Leipzig über. Im Zuge auf „Auflassung“ des OGH musste nicht nur ein erheblicher Teil seiner Bibliothek nach Leipzig abgegeben werden, sondern auch der Großteil der Akten, weiters Möbel und Einrichtungsgegenstände sowie die Porträts und Büsten früherer Präsidenten, deren Verbleib bis heute unbekannt ist. Einige Mitglieder des OGH setzten ihre Tätigkeit am Reichsgericht in Leipzig fort (August Zellner, Gustav Ratzenhofer, Wolfgang Schrutka, Arthur Köllensperger, Karl Tenschert, Franz Zeidler, Franz Kirchengast, Hugo Luschin sowie Heinrich Bartsch, der allerdings wenig später aus politischen Gründen in den Ruhestand versetzt wurde), die anderen Mitglieder fanden an anderen Gerichten Verwendung.