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Kein Unterlassungsanspruch bei „Parkgenehmigung“ der Verwalterin

 
 

Die nach § 19 WEG 2002 bestellte Verwalterin einer Liegenschaft ist befugt, im Namen der Eigentümergemeinschaft Dritten die Zufahrt und das Parken auf der Liegenschaft zu gestatten, um dort beauftragte Arbeiten durchzuführen.

Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin eines Parkplatzes auf einer Liegenschaft, deren Verwalterin im Namen der Eigentümergemeinschaft die beklagte Unternehmerin mit Baumpflegearbeiten beauftragte.

Die Klägerin begehrt, der Beklagten das Abstellen des Firmenfahrzeugs auf einer mit „Halten und Parken verboten“ beschilderten Allgemeinfläche der Liegenschaft zu untersagen, insbesondere weil dadurch die Benutzung ihres Parkplatzes beeinträchtigt werde.

Die Beklagte beruft sich darauf, die Verwalterin habe ihr den Zutritt auf die Liegenschaft gewährt und das Parken dort erlaubt.

Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.

Die Verwalterin ist zur Erteilung einer „Parkerlaubnis auf Allgemeinflächen“ im Zuge der Beauftragung von Baumpflegearbeiten befugt. Hätte sie der Beklagten erlaubt, während der Ausführung ihres Auftrags mit ihrem Fahrzeug auf der sinnvollerweise einzig möglichen Fläche zu parken, auf der sie tatsächlich auch gestanden ist, was vom Erstgericht noch zu klären ist, wäre das Unterlassungsbegehren mangels Eigenmacht unberechtigt.

Link zum Volltext im RIS

 

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11, A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710

ogh.gv.at | 07.11.2026, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-unterlassungsanspruch-bei-parkgenehmigung-der-verwalterin/)

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