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Keine beträchtliche Überschreitung eines Kostenvoranschlags

 
 

Bei Beurteilung der Beträchtlichkeit der Überschreitung eines Kostenvoranschlags hat ein Abzug nicht erbrachter Leistungen von der Gesamtsumme des Kostenvoranschlags zu unterbleiben.

Die Beklagten beauftragten die Klägerin mit der Errichtung des Rohbaus ihres Einfamilienhauses und damit zusammenhängender Arbeiten. Grundlage des Auftrags war das Angebot der Klägerin vom 13. 10. 2021 mit einer Angebotssumme von 197.551,09 EUR (inklusive USt).
In dem Angebot war unter anderem festgehalten:
„Die Preise sind Nettopreise und veränderlich.
Erhöhungen werden jeweils nach dem Baukostenindex des Bundesministeriums für Finanzen verrechnet. […]
Die angegebenen Stunden- bzw. Materialansätze sind ca.-Werte.
Abgerechnet wird nach tatsächlichem Stunden- bzw. Materialaufwand.“
Die Klägerin legte entsprechend dem Baufortschritt laufend Rechnungen im Gesamtumfang von 255.133,04 EUR. Im Leistungsverzeichnis enthaltene, von der Klägerin nicht erbrachte Leistungen wurden den Beklagten nicht verrechnet. Ein Teil der Rechnungen wurde von den Beklagten vollständig beglichen, von anderen Rechnungen nahmen die Beklagten Abzüge vor, auf vier Rechnungen leisteten sie gar keine Zahlungen. Die noch offenen Beträge stellte die Klägerin mit 31. 12. 2022 in Rechnung.

Die Klägerin begehrt Zahlung an offenem Werklohn. Die Beklagten beantragten Klageabweisung. Auch bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag sei den Auftraggebern eine beträchtliche Überschreitung unverzüglich anzuzeigen. Eine rechtzeitige Kostenwarnung sei jedoch unterblieben.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung – soweit sie nicht rechtskräftig geworden ist – auf und verweis die Sache an das Erstgericht zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin Folge und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her.

Dem Vertrag der Streitteile lag ein Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung im Sinn des § 1170a Abs 2 ABGB zugrunde. Bei einem solchen Kostenvoranschlag sind unbeträchtliche und unvermeidbare Überschreitungen vom Besteller hinzunehmen. Die Überschreitung muss also beträchtlich sein, soll den Unternehmer die Anzeigeobliegenheit treffen und dem Besteller ein Rücktrittsrecht zustehen. Da für den Besteller allgemein nur der Gesamtwerklohn maßgeblich ist, kommt es auf das Gesamtentgelt an. Wann eine Überschreitung beträchtlich ist, wird im Gesetz nicht näher definiert und lässt sich allgemein nicht präzisieren. Der Oberste Gerichtshof hat etwa bei 14 % und 30 % vom Gesamtwerklohn eine beträchtliche Überschreitung angenommen.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, nicht erbrachte Leistungen seien bei Beurteilung der Beträchtlichkeit der Überschreitung eines Kostenvoranschlags zu berücksichtigen.
Dieser Ansicht folgte der Oberste Gerichtshof nicht: Bei der Frage der Beträchtlichkeit der Überschreitung eines Kostenvoranschlags ist zu beurteilen, wie sehr sich die ursprünglich prognostizierten Gesamtkosten als unrichtig erwiesen haben. Eine Reduktion der Vergleichsbasis wegen nicht ausgeführter Positionen würde den Vergleichsmaßstab verfälschen. Bei Beurteilung der Beträchtlichkeit der Überschreitung eines Kostenvoranschlags hat daher ein Abzug nicht erbrachter Leistungen von der Gesamtsumme des Kostenvoranschlags zu unterbleiben.
Der Vergleichsmaßstab ist daher die im Angebot angeführte Endsumme von 197.551,09 EUR. Die Herstellungskosten betrugen 213.346,15 EUR. Die Überschreitung (rund 8 %) ist daher nicht als beträchtlich im Sinn des § 1170a Abs 2 ABGB zu werten.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 29.10.2026, 06:10
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-betraechtliche-ueberschreitung-eines-kostenvoranschlags/)

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