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Verkehrsunfall bei einer Einsatzfahrt der Wiener Berufsrettung

 
 

Der Oberste Gerichtshof stellt klar, dass bei der Beurteilung der Ersatzpflicht im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 11 EKHG das Verschulden eines Lenkers auch dann zu berücksichtigen ist, wenn dieser im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig geworden sein sollte.

Als sich ein Einsatzfahrzeug der Wiener Berufsrettung mit aktiviertem Blaulicht einer ampelgeregelten Kreuzung näherte, zeigte die Ampel in seine Fahrtrichtung rot. Obwohl die Sicht durch einen LKW verdeckt war, fuhr der Lenker des Einsatzfahrzeugs in die Kreuzung ein und kollidierte dort mit dem bei Grünlicht einfahrenden Fahrzeug der Klägerin. Der Lenker des Fahrzeugs der Klägerin konnte das Einsatzfahrzeug vor dem Unfall nicht sehen und konnte auch nur (50 Meter von der Kreuzung entfernt) ein einziges Signal des Folgetonhorns hören.

Das Erstgericht (ein Bezirksgericht) verpflichtete die Halterin des Einsatzfahrzeugs zum Ersatz des am Fahrzeug der Klägerin entstandenen Sachschadens, wobei es vom Alleinverschulden des Lenkers des Einsatzfahrzeugs ausging.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahin ab, dass es der Klägerin nur die Hälfte des entstandenen Schadens zusprach. Es ging davon aus, dass die Einsatzfahrt der Wiener Berufsrettung der hoheitlichen Tätigkeit zuzuordnen sei, sodass eine Verschuldenshaftung ausscheide. Die Entscheidung über verschuldensabhängige Amtshaftungsansprüche sei dem Landesgericht vorbehalten. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht könne sich die Klägerin nur auf die Gefährdungshaftung nach dem EKHG berufen, ohne dass das Verschulden des Lenkers des Einsatzfahrzeugs berücksichtigt werden dürfe. Dies führe angesichts der gewöhnlichen Betriebsgefahr beider Fahrzeuge zu einer gleichteiligen Haftung.

Der Oberste Gerichtshof stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Er ließ die Frage, ob eine Einsatzfahrt der Wiener Berufsrettung dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist, ausdrücklich offen, weil selbst bei Bejahung hoheitlichen Handelns das Alleinverschulden des Lenkers des Einsatzfahrzeugs am Verkehrsunfall nicht unberücksichtigt bleiben könnte.

Bei Verkehrsunfällen mit im Rahmen der Hoheitsverwaltung eingesetzten Kraftfahrzeugen kann der Geschädigte seine Ansprüche nach ständiger Rechtsprechung neben der (verschuldensabhängigen) Amtshaftung nach dem AHG auch auf die Gefährdungshaftung nach dem EKHG stützen. Wenn der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wird, hängt die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten nach § 11 Abs 1 EKHG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde. Der Senat formulierte folgenden Rechtssatz:

Fällt ein Verkehrsunfall in den Anwendungsbereich der Amtshaftung, können daneben Ansprüche aus Gefährdungshaftung nach dem EKHG, nicht aber solche aus der Verschuldenshaftung geltend gemacht werden. Dies ändert aber nichts daran, dass bei der Beurteilung der Ersatzpflicht nach § 11 Abs 1 EKHG auch das Verschulden des im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätigen Fahrzeuglenkers zu berücksichtigen ist.

Im konkreten Fall war vom Alleinverschulden des Lenkers des Einsatzfahrzeugs auszugehen, sodass die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen war.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 14.10.2026, 03:10
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verkehrsunfall-bei-einer-einsatzfahrt-der-wiener-berufsrettung/)

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