Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Sittenwidrige Schmälerung des Nachlassvermögens

 
 

Der Oberste Gerichtshof stellt klar, dass es zu einer Haftung gegenüber den Pflichtteilsberechtigten kommen kann, wenn das Nachlassvermögen geschmälert wird, indem gerichtlich geltend gemachte Forderungen wider besseres Wissen anerkannt wurden.

Der Erblasser hinterließ vier Kinder aus zwei Ehen und eine Witwe.

Eine Privatstiftung verpflichtete sich in einem gerichtlichen Vergleich dazu, Kindern des Erblassers jeweils 2,4 Mio EUR unter der Bedingung zu zahlen, dass die von der Stiftung und ihrer Tochtergesellschaft gegen die Verlassenschaft gerichtlich geltend gemachten Forderungen anerkannt werden. Tatsächlich anerkannte der Verlassenschaftskurator daraufhin Forderungen der Stiftung und ihrer Tochtergesellschaft von über 12 Mio EUR, sodass entsprechende Anerkenntnisurteile ergingen. Das im Verlassenschaftsverfahren errichtete Inventar ergab auf dieser Grundlage eine Überschuldung der Verlassenschaft von knapp 5 Mio EUR. Später erwarb die Tochtergesellschaft das Erbrecht der Kinder um 4 EUR, woraufhin ihr die Verlassenschaft rechtskräftig eingeantwortet wurde.

Die Witwe des Verstorbenen begehrt von der Tochtergesellschaft als Erbin rund 8,5 Mio EUR. Sie habe aufgrund der Hinzurechnung von Schenkungen des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch von rund 32 Mio EUR, wofür die Tochtergesellschaft als Erbin bis zum (wahren) Wert der Verlassenschaft – also in Höhe des Klagebegehrens – hafte. Die von ihr und der Stiftung geltend gemachten Forderungen würden tatsächlich nicht zu Recht bestehen und die Anerkenntnisse seien nur zum Schein erfolgt, sodass der Wert der Verlassenschaft dadurch nicht gemindert worden sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil die Tatbestandswirkung der Anerkenntnisurteile einer inhaltlichen Überprüfung der geltend gemachten Forderungen entgegenstehe.

Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf. Die Witwe sei an die ergangenen Anerkenntnisurteile nicht gebunden, weil sie nicht Partei dieser Verfahren gewesen sei. Das Erstgericht müsse deshalb die Berechtigung der geltend gemachten Forderungen selbständig beurteilen, um auf dieser Grundlage über den Wert der Verlassenschaft und die Haftung der Erbin für den Pflichtteilsanspruch der Witwe entscheiden zu können.

Der Oberste Gerichtshof gab dagegen erhobenen Rekursen nicht Folge. Er hielt fest, dass für die beschränkte Haftung des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nach § 764 Abs 2 ABGB der Wert der Verlassenschaft im Zeitpunkt der Einantwortung maßgebend ist. Dabei muss sich der Pflichtteilsberechtigte ein gegen die Verlassenschaft erwirktes Urteil, das zu einer Verminderung des Nachlassvermögens führt, aufgrund der aus § 764 Abs 2 ABGB ableitbaren Tatbestandswirkung selbst dann entgegenhalten lassen, wenn er am Verfahren nicht beteiligt war.

Allerdings ist das bisher ungeprüft gebliebene Vorbringen der Witwe von Bedeutung, wonach die Tochtergesellschaft in Kenntnis des bei Tod des Erblassers entstandenen Pflichtteilsanspruchs der Witwe und – allenfalls in Zusammenwirken mit der Privatstiftung – mit dem Vorsatz gehandelt hätte, durch das Geltendmachen unberechtigter Forderungen den Pflichtteilsanspruch der Witwe zu schmälern. Darin würde eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB durch einen Eingriff in fremde Forderungsrechte liegen, was zu Schadenersatzansprüchen der Witwe führen würde. Ob die geltend gemachten Forderungen tatsächlich unberechtigt waren und ein solcher Vorsatz vorlag, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren klären müssen.

 

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 07.10.2026, 22:10
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/sittenwidrige-schmaelerung-des-nachlassvermoegens/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710