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SKY‑ECC‑Kommunikationsdaten und Beweisverbot

 
 

Verlesung von SKY‑ECC‑Chats aus Ermittlungsmaßnahmen ausländischer Behörden in der Hauptverhandlung

Der Angeklagte wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.
Der Oberste Gerichtshof wies seine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurück:
Entgegen der Verfahrensrüge des Angeklagten begründete die Verlesung der SKY‑ECC‑Chats in der Hauptverhandlung keine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 140 Abs 1 Z 2 StPO „iVm § 55d Abs 7 iVm § 55a Abs 1 Z 1 bis 5, 8 und 13 EU‑JZG“.
§ 140 Abs 1 StPO bezieht sich nämlich ausschließlich auf eine nach dem 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO durchgeführte Ermittlungsmaßnahme, welche fallkonkret nicht gegeben war. Die gegenständlichen Protokolle über die Kommunikation über SKY‑ECC stammten nämlich aus eigenständigen Ermittlungsmaßnahmen französischer Behörden ohne Veranlassung oder Zutun österreichischer Strafverfolgungsbehörden. Die Vorgangsweise ausländischer Behörden unterliegt – wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach betont hat – nicht dem Beweisverwendungsverbot des § 140 Abs 1 StPO.
Die weitere Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) bezog sich auf die Abweisung des Antrags des Angeklagten auf Nichtverlesung der SKY‑ECC‑Kommunikationsdaten, wobei zur Begründung angeführt wurde, dass eine verschlüsselte Telekommunikationsüberwachung von Zielpersonen in Österreich stattgefunden habe, die ohne Hilfeleistung Österreichs erfolgte, über die die österreichische Staatsanwaltschaft von den französischen Behörden im Nachhinein unterrichtet wurde (§ 55d Abs 7 iVm § 55a Abs 1 Z 1 bis 5, 8 und insbesondere 13 EU‑JZG).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist aus § 55d Abs 7 EU‑JZG für den vorliegenden Fall kein Beweisverwertungsverbot abzuleiten. § 140 Abs 1 StPO gründet auf Verfahrensfehlern österreichischer Organe. Aus § 55d Abs 7 EU-JZG aber kann demnach jedenfalls kein Beweisverwendungsverbot für Informationen abgeleitet werden, welche von ausländischen Behörden bereits vor der Unterrichtung der österreichischen Staatsanwaltschaft im Sinn der genannten Bestimmung gewonnen wurden. Vor der Unterrichtung kann nämlich keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Untersagung nach § 55d Abs 7 iVm § 55a Abs 1 Z 13 EU-JZG bestehen.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 01.10.2026, 23:10
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/sky-ecc-kommunikationsdaten-und-beweisverbot/)

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