Keine Auflösung eines Maklervertrags aus wichtigem Grund bei Änderung der Verkaufsabsicht
Ändert ein Grundstückseigentümer seine Verkaufsabsicht aus „rein privaten“ Gründen, berechtigt ihn dies nicht zur vorzeitigen Auflösung eines befristeten Alleinvermittlungsauftrags.
Ein Grundstückseigentümer schloss mit einer Maklerin vor Ort einen befristeten Alleinvermittlungsauftrag über sein Grundstück. Vereinbart wurde auch eine Provisionspflicht bei Rücktritt ohne wichtigen Grund. Wenige Tage nach Abschluss des Maklervertrags erklärte der Eigentümer des Grundstücks, dieses nicht mehr verkaufen zu wollen. Er beabsichtige nunmehr, das Grundstück seiner Tochter zu übertragen.
Das Erstgericht wies das auf Zahlung der Provision gerichtete Klagebegehren der Maklerin ab, weil der Beklagte vom Maklervertrag aus beachtenswerten Gründen abgestanden sei.
Das Berufungsgericht bestätigt die Entscheidung, weil ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Alleinvermittlungsvertrags bestanden hab. Die Tochter des Beklagten sei erst nach Abschluss
des Maklervertrags unerwartet zur Übernahme des Grundstücks „bereit“ gewesen.
Der Oberste Gerichtshof korrigierte die Beurteilung der Vorinstanzen.
Ein befristeter Maklervertrag kann zwar auch einseitig aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für eine Partei unzumutbar geworden ist. Der Beklagte änderte seine Verkaufsabsicht aber nur deswegen, weil er entgegen seiner ursprünglichen Einschätzung nunmehr doch eine Möglichkeit sah, seiner Tochter das Grundstück zu übertragen, sodass dieses im Familienbesitz verbleibe. Dabei handelt es sich aber um ein „rein privates“ Motiv für seine geänderte Verkaufsabsicht, das nicht erkennen lässt, warum der Maklerin die vorzeitige Beendigung des Vertrags zumutbar, dem Beklagten dessen Fortbestand hingegen unzumutbar wäre.
Im Ergebnis ist daraus für die klagende Maklerin aber nichts gewonnen, weil der Beklagte nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz wirksam von dem außerhalb der Geschäftsräume der Maklerin abgeschlossenen Vertrag zurückgetreten ist und daher aus diesem Grund keine Provision schuldet.