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Die Bejahung der Rückfallqualifikation nach § 198 Abs 2 erster Fall iVm § 39 Abs 1 StGB setzt voraus, dass der Täter mindestens zwei wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verhängte Freiheitsstrafen jeweils wenigstens zum Teil verbüßt hat.

 
 

Die Bejahung der Rückfallqualifikation nach § 198 Abs 2 erster Fall iVm § 39 Abs 1 StGB setzt voraus, dass der Täter mindestens zwei wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verhängte Freiheitsstrafen jeweils wenigstens zum Teil verbüßt hat.
Mit beim Bezirksgericht eingebrachtem Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten ein als Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
Mit Beschluss nach § 450 erster Satz StPO sprach das Bezirksgericht seine sachliche Unzuständigkeit aus, weil es die eine zweijährige Strafdrohung – und damit die Zuständigkeit des Landesgerichts – begründende Rückfallqualifikation nach § 198 Abs 2 erster Fall StGB aus den Gründen des § 39 Abs 1 StGB für indiziert hielt. Nach den Sachverhaltsannahmen im Beschluss war der Angeklagte dreimal wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt worden und hat eine dieser Strafen verbüßt.
In ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zeigte die Generalprokuratur zutreffend auf, dass dieser Beschluss das Gesetz verletzte. Denn für die Bejahung dieser Rückfallvoraussetzungen wären unter anderem Sachverhaltsannahmen erforderlich gewesen, wonach der Angeklagte vor der den Rückfall begründenden Tat nicht bloß eine, sondern mindestens zwei wegen auf der gleichen schändlichen Neigung beruhender Taten verhängte Freiheitsstrafen jeweils wenigstens zum Teil verbüßt hat.

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ogh.gv.at | 24.09.2026, 05:09
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/die-bejahung-der-rueckfallqualifikation-nach-%c2%a7-198-abs-2-erster-fall-ivm-%c2%a7-39-abs-1-stgb-setzt-voraus-dass-der-taeter-mindestens-zwei-wegen-auf-der-gleichen-schaedlichen-neigung-beruhe/)

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